In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Nachfolgend eine Schnellübersicht über interessante Verfügungen, BMF-Schreiben und Steuertrends für die Beratungspraxis.

  • Bayern zieht wegen Erbschaftsteuer vor Bundesverfassungsgericht

Bereits seit längerer Zeit hat Bayerns Ministerpräsident Markus Söder ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht wegen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes angekündigt. Ziel dieser Klage, die das Bayerische Kabinett am 23.5.2023 beschlossen hat, sind die Erhöhung der persönlichen Freibeträge, die Senkung der Steuersätze und die Öffnung für eine Regionalisierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

  • 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle entdeckt

Beim Bundeszentralamt für Steuern sind bis Mitte Mai 2023 insgesamt 26.921 Meldungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen eingegangen. Das berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucksache 20/6734) auf eine kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drucksache 20/6503). Das Bundeszentralamt für Steuern hat dem Bundesfinanzministerium inzwischen Informationen über 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle übermittelt, bei denen politischer Handlungsbedarf indentifiziert wurde (Deutscher Bundestag, Kurzmeldung hiob 358/2023 vom 12.5.23).

  • Leistungsaustausch bei Zahlungen sog. Spenden (Donations) im Bereich von Video- bzw. Streamingplattformen

Die freiwillige Zahlung von sog. Spenden an den Ersteller eines Videos (z. B. aufgrund eines Unterstützungs- oder Belohnungsaufrufs beim Anschauen des Videos auf einer Video-Plattform) stellt Entgelt für eine sonstige Leistung dar. Die freiwillige Zahlung von sog. Spenden im Rahmen eines Streams an Personen, die auf einer Streamingplattform live Inhalte übertragen (sog. Streamer), stellt das Entgelt für eine sonstige Leistung dar (FinMin Schleswig-Holstein 8.5.23, VI 3510-S 7100-767).

  • Keine Besteuerung von Gaspreishilfen?

Gute Nachricht für private Steuerzahler, die finanziell von der Gaspreishilfe (sog. Dezemberhilfe) profitieren und zu den Besserverdienern gehören. Bundesfinanzminister Christian Lindner hat verlauten lassen, dass er an der Besteuerung der Gaspreishilfen nicht festhalten möchte. Hintergrund: Dem Aufwand allein für die Dezemberhilfe Gas von rund 261 Millionen EUR steht ein Einnahmenpotenzial von 110 Millionen EUR gegenüber. Aufgrund dieser erfreulichen Entwicklung der Preise und dem geringen Umfang der Staatshilfen steht der Bürokratieaufwand einer Besteuerung inzwischen in keinem Verhältnis mehr zum Aufkommen.

  • Fehlender Ausweis der ausgezahlten Energiepreispauschale in Lohnsteuerbescheinigung

Sollte ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts im Rahmen einer Prüfung feststellen, dass ein Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige ausbezahlt, aber die Lohnsteuerbescheinigung 2022 ohne Großbuchstabe „E“ ans Finanzamt übermittelt hat, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber haftet, sollte das Finanzamt die EPP wegen des fehlenden Großbuchstabens erneut an den Arbeitnehmer ausbezahlen. Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung zufolge kommt eine Haftung nach § 42d EStG nicht in Betracht, weil aufgrund der fehlerhaften Angabe in der Lohnsteueranmeldung keine Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer verkürzt wird.

  • Auswirkung einer Änderung von Zinsfestsetzungen bei bereits erfolgtem Erlass von Zinsen nach § 233a AO

Hat das Finanzamt Zinsen nach § 233a AO bereits erlassen und es kommt nach diesem ausgesprochenen Erlass zu einer geänderten Zinsfestsetzung, stellt sich die Frage, ob der Erlass der Zinsen damit obsolet wird. Die Antwort darauf findet sich in einer ausführlichen Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 28.4.2023 (S 0460a). Diese Verfügung enthält mehrere ausführliche Beispiele, wie in solchen Fällen zu verfahren ist.

  • Aufteilung des Reiseerlöses bei Reiseleistungen

Bezieht ein Unternehmer für die Durchführung einer Reise Leistungen von anderen Unternehmern, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen (sog. Reisevorleistungen), gelten umsatzsteuerlich die Sonderregelungen des § 25 UStG. Bei Reisen, die nach dem 17.12.2019 erbracht werden, ist diese Sonderregelung auch dann anzuwenden, wenn die Leistung an einen Unternehmer erbracht wird. In einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe wird anschaulich anhand verschiedener Beispiele erklärt, welche Besonderheiten bzgl. § 25 UStG zu beachten sind (Verfügung v. 14.4.23, S 7419).