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Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie dachintegrierte Fotovoltaikanlagen ertragsteuerlich zu beurteilen sind.
Nunmehr gilt Folgendes:
Bayerisches LfSt 5.8.10, S 2190.1.1-1/3 St32

Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen

Werden Fotovoltaikanlagen errichtet, in denen die Solarmodule nicht auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt, sondern anstelle der Dachhaut eingesetzt werden, erfüllen sie gleichzeitig zwei Funktionen. Sie schützen einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen und dienen andererseits unmittelbar der Stromerzeugung im Rahmen des Gewerbebetriebs. Nach der Entscheidung der ESt-Referatsleiter sind ertragsteuerlich nunmehr auch dachintegrierte Fotovoltaikanlagen selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter. Bislang galt dies nur für herkömmliche Aufdachanlagen.
Die Behandlung als selbstständiges Wirtschaftsgut gilt unabhängig davon, ob die Anlage im Zuge der Neuerrichtung eines Gebäudes oder anlässlich einer Dachsanierung angeschafft oder hergestellt wird. Zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude als Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungskosten zuzurechnen. Die ertragsteuerliche Beurteilung der Anlage entspricht nunmehr im Wesentlichen der umsatzsteuerlichen Behandlung.
Diese geänderte Verwaltungsauffassung hat zur Folge, dass
die Aufwendungen für die dachintegrierte Fotovoltaikanlage Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein eigenes, abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut zum notwendigen Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs Stromerzeugung darstellen.
auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren linear oder degressiv abzuschreiben ist.
für die geplante Anschaffung der Solaranlage ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden kann, wenn als Anspruchsvoraussetzung die verbindliche Bestellung bei Bildung des Abzugsbetrags vor der Inbetriebnahme vorliegt.
auch die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlage nunmehr möglich ist.

Blockheizkraftwerke

Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind nach dem Beschluss der Einkommensteuer-Referatsleiter auch auf Blockheizkraftwerke anzuwenden, die Strom und Wärme erzeugen. Auch Blockheizkraftwerke sind nicht als unselbstständige Gebäudeteile, sondern als selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.

Steuer-Tipp

Die bisher vertretene Auffassung, Blockheizkraftwerke seien unselbstständige Gebäudeteile, wenn die erzeugte Energie über-wiegend im Gebäude verwendet wird, ist damit überholt.