Immer mehr Menschen werden zu Influencern und lassen ihre Online-Community über YouTube, Instagram, TikTok oder twitch an ihrem Leben teilhaben. Bei der Versteuerung der Einnahmen aus der Tätigkeit tauchen immer wieder Praxisfragen auf – sowohl bei den Influencern und ihren Beratern, aber auch in den Finanzämtern. Eine aktuelle Verfügung des FinMin Schleswig-Holstein beantwortet einige dieser Praxisfragen.
Kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das in einen Betrieb eingelegt und abgeschrieben werden kann (BFH 12.6.19, X R 20/17). Das FG Baden-Württemberg (13.10.23, 5 K 2508/22) hat hierzu klargestellt, dass ein bloßes Influencer-Profil mit seinen Followern noch kein selbstständiges Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinn darstellt.
Sofern der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts aufgrund einer Einlage zu aktivieren ist, gelten nach Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein (ESt-Kurzinfo Nr. 2024/9) steuerlich folgende Besonderheiten:
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Bewertung: Bei der Bewertung des Einlagewerts können als Kriterien die Reichweite des Influencers (Anzahl der Follower) und auch die Zusammensetzung des Gewinns (Zahlung für Affiliate-Links, Dienstleistungen, eigene Produkte, geschaltete Werbung oder auch direkte Zahlungen für die Verwendung des Namens) herangezogen werden.
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Abschreibung: Für das eingelegte immaterielle Wirtschaftsgut „Namensrecht“ muss eine Nutzungsdauer festgelegt werden. Ausgehend von einer effektiven Schutzdauer von 20 Jahren und von einer Abschreibungsdauer für Firmenwerte über 15 Jahre, erscheint ein Ansatz von 10 Jahren für die Nutzungsdauer eines kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts als plausible Ausgangsgröße.
Die Einlage des Namensrechts in einen Betrieb kommt wohl vor allem in Fällen in Betracht, in denen ein Influencer vom Ausland ins Inland zieht, im Ausland bereits Einnahmen als Influencer erzielt hat und nach dem Zuzug nach Deutschland weiterhin als Influencer tätig wird.
Praxistipp
Die zehnjährige Abschreibungsdauer ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Wer gute Gründe hat, dass das immaterielle Wirtschaftsgut „Namensrecht“ eine kürzere Nutzungsdauer hat (z. B. betagter Influencer, der keine zehn Jahre mehr als Influencer arbeiten wird), sollte das entsprechend vorbringen und auf eine geringere Nutzungsdauer pochen.
Betriebsaufgabe bei Wegzug ins Ausland
Immer mehr Influencer kehren Deutschland den Rücken und wandern aus steuerlichen Gründen nach Dubai aus. Auch hierzu hat sich das FinMin Schleswig-Holstein in seiner Kurzinfo geäußert. Danach gilt steuerlich beim Wegzug ins Ausland Folgendes:
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Bei Wegzug handelt es sich nach § 16 Abs. 3a EStG um eine Betriebsaufgabe.
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Im Rahmen der Betriebsaufgabe ist das immaterielle Wirtschaftsgut „Namensrecht“ zu bewerten und im Rahmen der Betriebsaufgabe zu versteuern.
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Das gilt selbst dann, wenn es sich um ein originär geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut handelt, für das bislang ein Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG galt.
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Die Bewertung dieses immateriellen Wirtschaftsguts in der Aufgabebilanz erfolgt zum gemeinen Wert (§ 16 Abs. 3 Satz 7 EStG).
Merke | Diese Besonderheit sollten Steuerberater beachten, sollten ihre Mandanten Influencer sein und ins Ausland auswandern. Ist in der Aufgabebilanz kein immaterielles Wirtschaftsgut „Namensrecht“ enthalten, dürfte sich das Finanzamt zu einer Betriebsprüfung anmelden. Denn die Finanzämter haben dieses Problem erkannt und suchen verstärkt nach solchen Wegzugsfällen.
Sachzuwendungen und erhaltene Dienstleistungen
Erhält ein Influencer von Unternehmen Produkte, die er in seiner Community bewirbt oder erhält er kostenlos Dienstleistungen, handelt es sich nicht um Geschenke, sondern vielmehr um ein Entgelt für die Tätigkeit des Bewerbens.
Beispiel |
Eine Beauty-Influencerin bekommt kostenlos eine Maniküre und berichtet online darüber. Die Behandlung hätte normalerweise 120 EUR gekostet. Folge: Die Influencerin muss die 120 EUR steuerlich als Entgelt für ihre werbende Tätigkeit als Influencerin erfassen. |
Hier stellt sich natürlich die Frage, wie das Finanzamt darauf kommen möchte, dass solche Sachzuwendungen oder Dienstleistungen an Influencer erfolgten. Ganz einfach: Im Rahmen einer Betriebsprüfung könnte ein Drittauskunftsersuchen an Werbepartner gestellt werden. Auch der Einsatz der Webseite www.archive.org kann ans Tageslicht bringen, von welchen Unternehmen kostenlos Produkte und Dienstleistungen bezogen wurden. Auf dieser Website werden ungefragt weltweit Online-Portale zu bestimmten Zeitpunkten gescannt. Der Prüfer des Finanzamts kann dadurch sehen, welche Inhalte das Portal des Influencers beispielsweise im Jahr 2021 aufwies und steuerliche Folgen daraus ziehen.
Wertverzehr
Bekommt ein Influencer ein Produkt kostenlos zur Verfügung gestellt, hat das ausnahmsweise keinen Einfluss auf seinen Gewinn, wenn die durch ihn ersparten Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst sind. Es liegt hier ein betrieblicher Aufwand in Form eines betrieblichen Wertverzehrs vor, sodass sich der Wert der Sachzuwendung (= Entgelt) mit den ersparten Betriebsausgaben ausgleicht.
Beispiel |
Eine Beauty-Influencerin wirbt für eine Augencreme, die ihr von dem Hersteller kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Creme wird bei den Werbeszenen verbraucht. Folge: Um für die Creme zu werben, hätte die Influencerin diese zunächst kaufen müssen. Da die Aufwendungen betrieblich veranlasst gewesen wären, liegen abziehbare Betriebsausgaben vor. Gewinnauswirkung: 0 EUR (Einnahmen Creme abzgl. Ausgaben Creme). |
Abschreibung
Darf der Influencer die kostenlos zur Verfügung gestellten Produkte behalten, handelt es sich um Einnahmen in Geldeswert, die als Betriebseinnahmen (§ 4 EStG) mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bildet dieser gemeine Wert die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung.
Entnahme
Entnimmt der Influencer die kostenlos zur Verfügung gestellten Produkte wie Lebensmittel, Kleidung oder Kosmetik für private Zwecke oder für andere betriebsfremde Zwecke, handelt es sich ertragsteuerlich um eine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG gewinnerhöhend mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu erfassen ist.
Praxistipp
Die Entnahme kann ausnahmsweise mit dem Buchwert gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG bewertet werden, wenn die entnommenen Wirtschaftsgüter unmittelbar nach der Entnahme an eine gemeinnützige Körperschaft zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke gespendet werden.