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Gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird. Wird nach abgeschlossenem und durchgeführtem Kauf- oder Werkvertrag über eine Wohnimmobilie die Nichtfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Grunderwerbsteuer beantragt, ist fraglich, ob dies nur möglich ist, wenn der Rücktritt einseitig und gegen den Willen des anderen am Grundstücksgeschäft Beteiligten erzwungen werden kann. |

Sachverhalt

Streitig war, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zur Rückgängigmachung der Steuerfestsetzung von Grunderwerbsteuer vorliegen, wenn die Klägerin die erworbene Wohnung wegen unbehebbarer Baumängel (die Wohnung ist kleiner, als angeboten) zurückgegeben hat.

Das FG wies die Klage erstinstanzlich ab. Es habe kein schwerer und unbehebbarer Mangel vorgelegen.

Entscheidung

Die Revision blieb erfolglos. Zur Begründung führte der BFH aus, dass der Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung für die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG unabdingbare Voraussetzung sei. Die Durchführung der Rückabwicklung in Vertragsform allein genüge hierfür nicht.

Ob ein Rückabwicklungsanspruch bestehe, richte sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen und sei im Besteuerungsverfahren in vollem Umfang zu prüfen. In Betracht kämen insbesondere die Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstands. Eine Abweichung zwischen der vertraglich geschuldeten und der tatsächlichen Wohnfläche des Vertragsobjekts zulasten des Erwerbers begründe einen Mangel.

Der Rechtsanspruch werde nach Ablauf von zwei Jahren nicht durch einen mit Rücksicht auf wirkliche oder vermeintliche Leistungsstörungen abgeschlossenen Vergleichsvertrag ersetzt oder geschaffen.

Ein schwerer Mangel i. S. d. § 5 Nr. 1 Abs. 4 des Kaufvertrags liege erst vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche abweiche. Abweichungen geringeren Umfangs seien zwar aus technischen Gründen unbehebbar, jedoch nicht als schwere Mängel einzustufen.

Erläuterungen

Die Rückgängigmachung – auch in Gestalt eines mit Rücksicht auf tatsächliche oder behauptete Leistungsstörungen abgeschlossenen Vergleichsvertrags – genügt also nicht.

Fundstelle
BFH 19.2.19, II R 4/18