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Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist als steuerbare Einnahme zu qualifizieren. Diese sind jedoch steuerfrei. Eine Verrechnung des Erstattungsbetrags als negative Sonderausgabe im Zuflussjahr kommt daher nicht in Betracht. So lautet ein aktuelles Urteil des FG Düsseldorf.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige hatte in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Nachdem sie verbeamtet worden war, beantragte sie die Erstattung dieser Beiträge. Dies ist nach § 210 SGB VI möglich.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstattete daraufhin einen Betrag von rund 2.800 EUR. Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das FA den Erstattungsbetrag als Minderung der Altersvorsorgeaufwendungen. Der Sonderausgabenabzug wurde entsprechend reduziert. Hiergegen machte die Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren geltend, bei der Zahlung handele es sich nicht um negative Sonderausgaben, sondern um eine steuerfreie Leistung.

Entscheidung

Die Kürzung der steuerlich abzugsfähigen Ausgaben für Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung um den Betrag der Erstattungen erfolgte nach dem Urteil des FG Düsseldorf zu Unrecht.

Die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen ist als steuerbare Einnahme i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG zu qualifizieren. Diese Einnahmen sind zwar steuerbar, aber nach § 3 Nr. 3 EStG auch steuerfrei. Entsprechend ist eine Verrechnung des Erstattungsbetrags mit den geleisteten Sonderausgaben unzulässig.

Beachten Sie | Das FG hat die Revision zugelassen, da davon auszugehen ist, dass sich die hier aufgeworfenen, höchstrichterlich bislang nicht geklärten Rechtsfragen in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle stellen.

Fundstelle
FG Düsseldorf 22.11.18, 14 K 1629/18 E, Rev. beim BFH unter X R 35/18