In für ANLEGER, für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Gibt ein Hotelpächter an einen vermögensverwaltenden geschlossenen Immobilienfonds neben der Miete Gutscheine für die Gesellschafter aus, handelt es sich bei den Anlegern um Mieteinnahmen.
Die sind nach dem Urteil des BFH erst bei Inanspruchnahme mit dem Nominalwert zu erfassen.
Werden die Gutscheine vorher verkauft, so sind diese mit dem tatsächlich erzielten Veräußerungspreis anzusetzen. Dabei gilt das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Der Zufluss liegt vor, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über Geld oder die erhaltenen Güter verfügen kann.
BFH 21.8.12, IX R 55/10,
BFH 16.12.92, I R 32/92, BStBl II 93, 399; 12.4.07, VI R 89/04, BStBl II 07, 719

Sachverhalt
Geklagt hatte ein geschlossener Immobilienfonds, der in den Streitjahren ein in seinem Eigentum stehendes Hotelgrundstück an eine Aktiengesellschaft verpachtete. Den Pachtvertrag modifizierten die Parteien dahingehend, dass die Aktiengesellschaft verpflichtet wurde, an die Gesellschafter des Immobilienfonds entsprechend deren Beteiligung jährlich Hotelgutscheine auszuhändigen. Diese Hotelgutscheine konnten von ihren Inhabern in allen Hotels der Aktiengesellschaft genutzt werden.
Begründung
Geld fließt regelmäßig zu, wenn es bar ausgezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wird. Anspruch oder Recht auf geldwerte Vorteile führen hingegen noch nicht zum Zufluss, dies erfolgt grundsätzlich erst bei Übertragung eines versprochenen Gegenstands oder der Erbringung der geschuldeten Leistung.
Hotelgutscheine sind keine bargeldlosen, scheckähnlichen Zahlungsmittel und richten sich insbesondere nicht auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme, sondern lediglich auf einen Preisnachlass bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen des Pächters. Sie fließen erst mit Einräumung der konkreten Nutzungsmöglichkeit oder dem Verkaufspreis als Entgelt nach § 21 EStG zu.
Praxishinweis:
Schecks decken ein eng umgrenztes Leistungsspektrum ab und eine wahlweise Barauszahlung ist dann möglich. Die Regel für Gutscheine gilt auch bei Einlösung durch Nutzungsüberlassung einer Wohnung. Anders sieht es hingegen beim Zufluss von Arbeitslohn aus, wenn der Arbeitgeber eine Jahresnetzkarte der Bahn abgibt. Hier kommt es zum sofortigen Zufluss des Sachbezugs bei Überlassung, weil die Netzkarte als Wertpapier zu beurteilen ist, die einen Beförderungsanspruch verbrieft.