In für ANLEGER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Wollen Sie Verluste aus Aktiengeschäften geltend machen, geht das nach Auffassung der Finanzverwaltung nur, wenn dem eine Veräußerung vorausgegangen ist. Entscheidungen der FG Düsseldorf und Rheinland-Pfalz lehren aber etwas anderes. Verluste müssen auch dann anerkannt werden, wenn der Eigentümer der Aktien nicht gewechselt hat.

Der Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz: Ausbuchung wertloser Aktien

Dem ersten Fall lag ein typischer Sachverhalt zugrunde: Ein Anleger hatte Aktien behalten, obwohl deren Kurs immer tiefer gesunken war. Er hoffte auf die Trendwende. Doch es kam anders, die AG wurde insolvent. Steht aber fest, dass von der AG keine Zahlungen mehr kommen werden, bucht die Bank die endgültig wertlosen Aktien aus dem Depot aus. Finanzamt und Bank waren sich einig: Solche Verluste bleiben steuerlich unberücksichtigt, weil keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG stattgefunden hat.

Dagegen klagte der Anleger und bekam recht: Die Ausbuchung der endgültig wertlos gewordenen Aktien ist zwar keine Veräußerung. Der Ausfall der Aktien bei Untergang der Kapitalgesellschaft ist in verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 S. 2 EStG aber vom Ersatztatbestand „ausbleibende Rückzahlung“ erfasst (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.18, Az. 2 K 1952/16, Abruf-Nr. 207171).

Der Fall vor dem FG Düsseldorf: Enteignung wertloser Anleihen

Der zweite Fall betrifft Sparer, die Anleihen bei einer ausländischen Bank gezeichnet haben. Wird die Bank aufgrund der Finanzkrise verstaatlicht und der Staat enteignet die Gläubiger, ohne dafür eine Entschädigung zu zahlen, stellt sich die Frage, ob die durch die Enteignung entstandenen Verluste wenigstens noch steuerlich genutzt werden dürfen. Finanzamt und Bank sind sich wieder einig. Solche Verluste bleiben steuerlich unberücksichtigt, weil keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG stattgefunden hat.

Auch hier war die Klage des Sparers von Erfolg gekrönt: Es liegen die Merkmale einer Veräußerung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG vor, weil durch die Enteignung ein Rechtsträgerwechsel eingetreten ist. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung des Verlusts ist jedoch, dass sich der Sparer nachweislich nicht an einer Sammelklage gegen den enteignenden Staat beteiligt (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.18, Az. 13 K 93/16, Abruf-Nr. 207172).

PRAXISTIPP | In beiden Fällen ist die Revision zum BFH zugelassen worden. Eingelegt worden ist sie bisher nur zum Rheinland-Pfälzer Fall (Az. VIII R 5/19).Anleger sollten in beiden vergleichbaren Fällen Verluste in der Anlage KAP geltend machen. Lehnt das Finanzamt ab, sollten Sie – je nach Sachverhalt – auf den Musterprozess beim BFH oder auf die anlegerfreundliche Rechtsprechung des FG Düsseldorf verweisen.

Fundstelle
* FG Rheinland-Pfalz 12.12.18, 2 K 1952/16, Rev. beim BFH unter VIII R 5/19