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Das BMF hat die Änderung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz bereits in vielen Punkten im UStAE angepasst.
Nunmehr folgen zwei weitere Änderungen zum Vorsteuerabzug und zur Sozialgrenze bei Pflegeleistungen …
BMF 15.11.13, IV D 2 – S 7300/12/10003; IV D 3 – S 7172/08/10001
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann bereits die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für eingeführte Gegenstände als Vorsteuer abgezogen werden. Nach der bis zum 29.6.2013 geltenden Regelung war nur die entrichtete Steuer abzugsfähig. Beim Zahlungsaufschub kann also jetzt bereits im Zeitpunkt des Entstehens Vorsteuer abgezogen werden. Ein Anspruch auf Abzug der Steuer von Gegenständen für das Unternehmen besteht nur, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach
§ 3d UStG in Deutschland bewirkt wird und damit die Beförderung oder Versendung im Inland enden. Zudem wurden in § 15 Abs. 3 Nr. 1b und „Nr. 2b UStG die Befreiungsvorschriften des § 4 Nr. 10b und „Nr. 1 aufgenommen. Das sind die Verschaffung von Versicherungsschutz sowie Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassen- und Versicherungsvertreter sowie Versicherungsmakler.
2. Über § 4 Nr. 16l UStG wurde die Sozialgrenze von bislang 40 Prozent auf 25 Prozent herabgesetzt. Nunmehr sind von Einrichtungen erbrachte Betreuungs- oder Pflegeleistungen ab dem 1.7.2013 steuerfrei, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen keine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht.
Voraussetzung ist, dass die Betreuungs- oder Pflegekosten der Einrichtung im Vorjahr in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialträger zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Die Berechnung der Sozialgrenze erfolgt jahrgangsbezogen. Wurden Einrichtungen in 2012 die Betreuungs- oder Pflegekosten in 40 Prozent bis 25 Pprozent der Fälle von den gesetzlichen Sozialträgern vergütet, werden diese seit dem 1.7.2013 als anerkannte begünstigte Einrichtungen angesehen.