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Der Bundesrat hat am 21.3.2025 der Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt (BR-Drs. 61/25 [B]). Die Gebühren für Dienstleistungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steigen damit zum 1.7.2025 deutlich. Die geänderte StBVV wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 25, Nr. 105 vom 8.4.25).

Wirtschaftlicher Hintergrund

Steuerberatungskanzleien haben in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet. Die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 1.7.2020 erhöht wurden, berücksichtigen diesen Kostenanstieg bislang überwiegend nicht. Damit Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte weiterhin einen sachgerechten Beitrag zur Steuerrechtspflege leisten können, sollen die Gebühren nach einem Änderungsvorschlag des BMF deshalb an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Praxistipp

Im allgemeinen Dienstleistungsbereich sind nach der Verordnungsbegründung die tariflichen Monatsverdienste um 7,2 % und bei freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, um gut 6,6 % (jeweils ohne Sonderzahlungen) gestiegen.

Bundesrat stimmt BMF-Änderungsverordnung zu

Rechtliche Grundlage der StBVV (17.12.1981, BGBl. I S. 1442, zuletzt geändert durch VO 11.12.2024, BGBl. 2024 I S. 411) ist § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBerG. Danach hat das BMF für den Erlass der StBVV eine Verordnungsermächtigung. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen (Art. 80 Abs. 2 GG). Das Bundeskanzleramt hatte die BMF-Änderungsverordnung am 6.2.2025 dem Bundesrat zugeleitet.

Der Bundesrat hat der Änderungsverordnung am 21.3.2025 zugestimmt (BR-Drs. 61/25 [B]). Nach Verkündung der Änderungsverordnung steigen die Gebühren der StBVV mit Beginn des nächsten Quartals.

Übersicht / Wesentliche Änderungen bei den StB-Gebühren

Die geänderte StBVV sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

  • Lineare Erhöhung der Wertgebühren um 6 %. Bei der Anpassung der Wertgebühren ist zu berücksichtigen, dass durch den Anstieg der Gegenstandswerte infolge des erheblichen allgemeinen Preis- und Einkommensanstiegs bereits und trotz der degressiven Ausgestaltung der Wertgebühren ein Teil der Gebührenerhöhung vorweggenommen worden ist.

  • Erhöhung der mittleren Betragsrahmengebühr für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) um rund 9 %. Die Steigerung fällt etwas höher aus als bei den Wertgebühren, da die Entwicklung der Verbraucherpreise auf die gleichbleibenden Betragsrahmengebühren keinen Einfluss hat.

  • Anhebung des mittleren Gebührensatzes der Zeitgebühr um 9 % von 105 EUR/Stunde auf 115 EUR/Stunde sowie Abrechnung je angefangener Viertelstunde. Die Abrechnung der Zeitgebühr soll künftig nicht mehr je angefangener halben Stunde, sondern stets je angefangener Viertelstunde erfolgen.

  • Anpassung der Tage- und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen (§ 18 Abs. 3 StBVV) von Steuerberatern an die für Rechtsanwälte seit dem Jahr 2021 geltenden Beträge. Damit verbunden sind folgende Anhebungen:

  • Von 25 EUR auf 30 EUR bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden

  • Von 40 EUR auf 50 EUR bei einer Geschäftsreise von mehr als vier bis acht Stunden

  • Von 70 EUR auf 80 EUR bei einer Geschäftsreise von mehr als acht Stunden

  • Schaffung einheitlicher Regelungen für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen (§§ 4 bis 4b StBVV), insbesondere stärkere Anlehnung an das RVG. Denn Steuerberater haben neben den Vorschriften der StBVV bei der Vertretung in zahlreichen Verfahren außerdem die Vorschriften des RVG zu beachten, beispielsweise wenn Mandantinnen und Mandanten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vertreten oder sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens tätig werden (§§ 40, 44, 45 und 46 StBVV)

 

  • Wegfall der bisherigen Beschränkungen bei Pauschalvergütungen (§ 14 StBVV). Die Rechtslage soll insoweit an das Vergütungsrecht von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten angeglichen werden, das keine dem § 14 StBVV entsprechenden Beschränkungen und Verbote vorsieht.

  • Gebührenrechtliche Gleichstellung von schriftlichem Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft: Für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft wird ein neuer Gebührentatbestand in § 22 Abs. 1 S. 2 StBVV eingeführt. Dadurch soll die bestehende, erhebliche Diskrepanz zwischen der Vergütung für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung (§ 22 StBVV) und für einen Antrag auf verbindliche Auskunft (§ 23 S. 1 Nr. 10 StBVV) abgeschafft werden. Zugleich soll zur Förderung einer klaren und transparenten Vergütungsabrechnung künftig ausdrücklich ausgeschlossen werden, dass vor einem Antrag auf verbindliche Auskunft für denselben Gegenstand ein schriftliches Gutachten erstellt und abgerechnet wird (§ 22 Abs. 2 StBVV).

  • Aufnahme neuer Gebührentatbestände aus Gründen der Rechtsklarheit. Dazu zählen:

  • Einführung einer Betragsrahmengebühr für Mitteilungen von elektronischen Aufzeichnungssystemen und Sicherheitseinrichtungen nach § 146a Abs. 4 AO (§ 23 Abs. 2 StBVV-E)

  • Definition des Gegenstandswertes bei der Buchführung in Abhängigkeit von der jeweiligen Gewinnermittlungsmethode (§ 33 Abs. 6 StBVV)

  • Aufnahme eines Gebührentatbestands für die Mindeststeuererklärung (Wertgebühr; § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBVV) und für den Mindeststeuer-Bericht (Zeitgebühr; § 24 Abs. 5 Nr. 5 StBVV)

  • Klarstellende Regelungen zur Anwendung der Zeitgebühr bei einer Anzeige nach § 30 ErbSchStG (§ 24 Abs. 4 Nr. 6 StBVV) und bei einer Meldung nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (§ 24 Abs. 4 Nr. 7 StBVV)

Finanzielle Auswirkungen für Wirtschaft und Bürger

Von der geänderten StBVV werden zwar keine Auswirkungen auf das Steueraufkommen erwartet. Für die Wirtschaft entsteht allerdings ein einmaliger Erfüllungsaufwand i. H. v. rund 1 Mio. EUR. Die Anpassung der Steuerberatervergütung führt ferner zu fortlaufenden höheren Kosten bei betroffenen Bürgern und der Wirtschaft. Diese Kosten hängen in Art und Umfang von den im Einzelfall in Anspruch genommenen Dienstleistungen von Steuerberaterinnen, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften ab. Die Kosten werden nach der Verordnungsbegründung auf etwa 462 Mio. EUR geschätzt. Diese Schätzung berücksichtigt diejenigen Gebührenanpassungen, bei denen ausreichenden Zahlen für eine Schätzung zur Verfügung stehen.

Für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe ist die Anhebung der Gebühren nach einem Zeitraum von fast fünf Jahren eine willkommene Kompensation gestiegener Personal- und Sachkosten. Für Steuerbürger und Wirtschaft, die die Dienste in Anspruch nehmen, werden allerdings künftig die Kosten für Steuererklärung (§ 24 StBVV), Buchführung (§ 33 StBVV), Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) und Jahresabschluss (§ 35 StBVV) zum Teil kräftig steigen – das ist die Kehrseite der Medaille.

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