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Eine Pensionszusage ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn
der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Zusage bereits 60 Jahre alt ist oder
bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand zu wenig Zeit verbleibt, um den Versorgungsanspruch noch erdienen zu können.
Dann liegt regelmäßig eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Nur wenn zwischen Zusage und Ruhestand noch mindestens 10 Jahre liegen, kann sich der beherrschende GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer den Pensionsanspruch noch erdienen.
BFH 23.9.08, I R 62/07, DStR 09, 43; BFH 23.7.03, I R 80/02, BStBl II 03, 926; BFH 28.6.05, I R 25/04, BFH/NV 05, 2252; BFH 24.4.02, I R 43/01, BStBl II 03, 416


Der BFH stellt in einem aktuellen Urteil klar, dass dieser Grundsatz sowohl für Erstzusagen als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage gilt. Dabei ist jede Zusage eigenständig nach demselben Maßstab auf ihre Erdienbarkeit hin zu prüfen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde eine bereits zugesagte Versorgungsanwartschaft in der Regel nur dann erhöhen, wenn der Geschäftsführer voraussichtlich noch mindestens 10 Jahre lang für die GmbH tätig sein wird.
Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen – ebenso wie bei einer erstmaligen Zusage – einer besonderen Begründung, etwa wenn dem Geschäftsführer ein Festbetrag als Pension zugesagt wurde, der sich infolge erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten nunmehr zur Alterssicherung als unzureichend erweist.