In für VERMIETER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Bundesregierung hat am 31.7.2019 den Gesetzentwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen. Die Eindämmung von Steuergestaltungen mittels Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht war zunächst im Referentenentwurf zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgesehen. Die Maßnahme erfolgt nunmehr in einem eigenen Gesetzgebungsverfahren. |

Die Praxis hat gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Absenkung der 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen auf 90 %,
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands zur Erfassung von Anteilseignerwechseln in Höhe von mindestens 90 % bei Kapitalgesellschaften,
  • Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre,
  • Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen,
  • Verlängerung der Vorbehaltensfrist in § 6 GrEStG auf fünfzehn Jahre,
  • Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags.

Über diese Maßnahmen hinaus entspricht der Gesetzentwurf im Wesentlichen dem von der Finanzministerkonferenz Ende 2018 beschlossenen Entwurf. Die Maßnahmen sollen zum 1.1.2020 in Kraft treten.

Fundstelle
* Gesetzentwurf