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Verzichtet der Betreiber einer mobilen Altenpflege zur Beilegung eines jahrelangen Rechtsstreits auf die ihm zustehende Förderung und erhält er hierfür vom Land und Landkreis eine Entschädigung, handelt es sich um eine steuerbegünstigte Entschädigung, so der BFH.
BFH 25.8.15, VIII R 2/13

Begründung

Der BFH gab dem Steuerpflichtigen nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren recht und entschied, dass im Streitfall die für eine begünstigte Besteuerung erforderliche kausale Verknüpfung zwischen der Entschädigung und den entgangenen Einnahmen bestanden hatte.
Auch handelte es sich im Streitfall begrifflich um eine Entschädigung, d.h. um eine Ersatzleistung, die auf einer zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Land und Landkreis abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung und damit auf einer neuen Rechtsgrundlage beruhte.
Es handelte sich darüber hinaus auch um einen ungewöhnlichen Geschäftsvorfall und nicht um einen Geschäftsvorfall, den der Steuerpflichtige im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit üblicherweise abgeschlossen hat, sodass sämtliche Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung der Entschädigungsleistung erfüllt waren.