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Eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn eine Schadenersatzleistung aus Amtshaftung als Surrogat für die durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst- und Betriebsrentenausfälle geleistet wird, so der BFH in ­einem aktuellen Urteil.

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Hintergrund

Die Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG muss als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war Vorstandsmitglied einer Bank und sollte nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank einen Vorstandsposten im neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) kündigte die Bank dem Steuerpflichtigen jedoch fristlos, sodass er den anvisierten Vorstandsposten nicht übernehmen konnte.

Nachdem im Gerichtswege festgestellt wurde, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm der Steuerpflichtige die BaFin auf Schadenersatz in Anspruch.

Diese leistete eine Schadenersatzzahlung für das vom Steuerpflichtigen im Wege des Notverkaufs verkaufte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche.

Streitig war nun, ob es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn oder um nichtsteuerbaren Schadenersatz handelte. Das FA behandelte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel.

Entscheidung

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auch der BFH entschied, dass die für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche geleisteten Schadenersatzzahlungen als Entschädigungen (i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG) anzusehen sind.

Fundstelle
BFH 12.7.16, IX R 33/15