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Eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, fällt weder unter § 21 Abs. 1 Nr. 1 noch unter § 22 Nr. 3 EStG.

Sachverhalt

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Er nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks.

Das FA vertrat die Auffassung, dass insoweit Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG vorliegen würden. Im sich anschließenden FG-Verfahren behandelte das FG die Entschädigung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Entscheidung

Der BFH gab im Revisionsverfahren jedoch dem Steuerpflichtigen recht und entschied, dass es sich um eine nicht steuerbare Entschädigung auf der Vermögensebene handelt, die unter keine Einkunftsart fällt.

  • Es liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, denn es wird nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks war nämlich durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt.
  • Die Entschädigung führt auch nicht zu Einkünften aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG. Denn von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich beinhalten. Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise enteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.

Fundstelle
BFH 2.7.18, IX R 31/16