In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuertermine 2016

Ein Entgelt, das der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter für die Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters zahlt, stellt lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Das hat das FG Münster entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall schloss die Steuerpflichtige als Arbeitgeberin mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an deren privaten Fahrzeugen ab. Mit den Verträgen verpflichteten sich die betreffenden Mitarbeiter zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit der Firmenwerbung gegen ein Entgelt i. H. v. 255 EUR im Jahr. Das FA sah hierin steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die Steuerpflichtige als Arbeitgeberin für die Lohnsteuernachzahlung in Haftung.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte die Steuerpflichtige geltend, dass die Anmietung der Werbefläche in Form der Kennzeichenhalter in ihrem eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei und es sich deshalb bei dem hierfür gezahlten Entgelt nicht um Arbeitslohn handele.

Entscheidung

Das FG Münster sah dies jedoch anders. Es ist der Ansicht, dass die Zahlungen der Steuerpflichtigen für die Anbringung der Kennzeichenhalter mit Firmenwerbung als Arbeitslohn anzusehen seien. Bei Würdigung der Gesamtumstände, so das FG, sei das auslösende Moment für die Zahlungen die Stellung der Vertragspartner als Arbeitnehmer und damit im weitesten Sinne deren Arbeitstätigkeit gewesen.

Die betriebsfunktionale Zielsetzung, Werbung zu betreiben, habe nicht eindeutig im Vordergrund gestanden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch eine konkrete Vertragsgestaltung die Förderung des Werbeeffekts sichergestellt worden wäre. Die geschlossenen Verträge hatten aber insbesondere keinerlei Vorgaben enthalten, um einen werbewirksamen Einsatz des jeweiligen Fahrzeugs sicherzustellen. Man hatte auch keine Regelung dazu getroffen, ob an dem Fahrzeug noch Werbung für andere Firmen angebracht werden durfte oder eine Exklusivität geschuldet war.

Fundstelle
FG Münster 3.12.19, 1 K 3320/18 L, Rev. BFH VI R 20/20