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Der Bundesfinanzhof hat kürzlich eine recht harte Entscheidung getroffen: Fährt ein Arbeitnehmer mit dem Moped zur Arbeit, kann er bei der Ermittlung der Entfernungspauschale selbst dann keine Umwegstrecke geltend machen, wenn er die kürzeste Strecke nicht befahren darf.
BFH-Urteil vom 24.9.2013, Az. VI R 20/13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler

Im Streitfall betrug die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 9 km. Die durch einen mautpflichtigen Tunnel führende Teilstrecke durfte der Steuerpflichtige mit seinem Moped nicht befahren. Deshalb nutzte er eine andere Strecke. Die Entfernung von 27 km machte er in der Einkommensteuererklärung geltend – jedoch ohne Erfolg.
Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
Diese Regel gilt auch dann, wenn diese Verbindung über eine Bundes-straße führt, die nur von Fahrzeugen befahren werden darf, die schneller als 60 km/h fahren. Denn die relevante kürzeste Straßenverbindung ist unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel für alle Fahrzeuge einheitlich zu bestimmen. Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof bei seiner Entscheidung auf den Vereinfachungsgedanken der Entfernungspauschale ab.

Hinweis

Die von einem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung ist dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile (z.B. aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln) verbunden sind. Für die Beurteilung der Verkehrsgünstigkeit der anderen Straßenverbindung ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs insbesondere unerheblich, dass bei der Benutzung der kürzesten Strecke Straßenbenutzungsgebühren anfallen.