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Eine Enteignung ist nach Auffassung des FG Münster kein Vorgang, der eine Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 23 EStG auslösen kann.

Sachverhalt

Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid. Infolgedessen ging das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung von 600.000 EUR auf die Stadt über. Da dies innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG erfolgte, ging das FA von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und unterwarf einen Veräußerungsgewinn von rund 175.000 EUR der Besteuerung.

Entscheidung

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Steuerpflichtigen gefehlt hat.

Ob die Veräußerung eines Wirtschaftsguts (Grundstücks) erfordert, dass der Eigentumsübergang auf dem Willen des Veräußernden beruht und daher bei einer Enteignung ausscheidet, ist bislang weder höchstrichterlich noch erstinstanzlich entschieden worden und in der Literatur umstritten.

Das FG ist jedoch der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG voraussetzt, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist und dass hierzu regelmäßig ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein muss.

Das FG hält die von ihm vertretene eher enge Auslegung des Veräußerungsbegriffs im Rahmen des § 23 EStG auch deshalb für angezeigt, weil nach der Konzeption des EStG Wertveränderung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens – im Unterschied zu Wertzuwächsen bei Wirtschaftsgütern eines Betriebsvermögens – grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen (sog. Dualismus der Einkünfte).

Beachten Sie | Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese wurde zwischenzeitlich vom FA eingelegt.

Fundstelle
FG Münster 28.11.18, 1 K 71/16 E, Rev. beim BFH unter IX R 28/18