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Anschaffungsnahe Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Sie sind demnach nur im Rahmen einer erhöhten AfA-Bemessungsgrundlage als zielgerichtete Aufwendungen zur „Instandsetzung und Modernisierung“ eines Gebäudes zu berücksichtigen, die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes anfallen, keine jährlich üblicherweise vorzunehmenden Instandhaltungen betreffen, nicht bereits nach allgemeinen Grundsätzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierungspflichtig sind und das quantitative Ausmaß von 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten.
FG Nürnberg 12.11.15, 4 K 571/13

Sachverhalt

Streitig war, ob Aufwendungen für „energetische Sanierungsmaßnahmen“ von vier Vermietungsobjekten jeweils im Jahr nach der Anschaffung sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Streitjahr 2009 darstellten.
Das FA setzte unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG die geltend gemachten Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten an und erhöhte dementsprechend die Abschreibungsbeträge der betroffenen Vermietungsobjekte.
Nach erfolglosem Einspruch machten die Steuerpflichtigen im Klageverfahren geltend, bei der im Streitfall vorliegenden „energetischen Sanierung“ handele es sich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand.
Ein solcher liege immer dann vor, wenn ein Wirtschaftsgut ersetzt oder modernisiert werde, sich dadurch aber seine Funktion nicht ändere. Dies sei genau der Fall bei der „energetischen Sanierung“. Die „energetische Sanierung“ sei vom Staat gewünscht und werde auch gefördert.

Entscheidung

Das FG sah dies jedoch anders als die Kläger und wies die Klage ab. Mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG bezweckt der Gesetzgeber eine Modifizierung der Herstellungskosten eines Gebäudes für den Fall, dass innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem Ausmaß von mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten durchgeführt werden und die – isoliert betrachtet – sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand wären.
Im Streitfall gingen die Steuerpflichtigen davon aus, dass zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Modernisierungsmaßnahmen“ die zu „§ 255 HGB ergangene Rechtsprechung des BFH herangezogen werden müsse.
Dies hätte die Folge, dass Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 6 EStG nur dann vorlägen, wenn die Aufwendungen mindestens drei der vier funktionswesentlichen Bereiche (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) beträfen und zu einer Standardhebung führen würden.
Sei dies nicht der Fall, würden schon begrifflich keine Modernisierungsmaßnahmen vorliegen. Diese Auslegung teilt das FG nicht, denn mit dem Abstellen auf die Standardhebung in den funktionswesentlichen Bereichen nimmt die Rechtsprechung keine Definition des Begriffs „Modernisierungsmaßnahmen“ vor, sondern eine Auslegung des Begriffs „Herstellungskosten“ im Sinne von „§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB.
Nach Auffassung des FG fallen unter den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zielgerichtete Aufwendungen zur „Instandsetzung und Modernisierung“ eines Gebäudes, die innerhalb des anschaffungsnahen Zeitraums anfallen, keine jährlich üblicherweise vorzunehmenden Instandhaltungen betreffen, nicht bereits nach allgemeinen Grundsätzen als Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktivierungspflichtig sind und das quantitative Ausmaß von 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes überschreiten. Sie sind dann vom Sofortabzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
Die Steuerpflichtigen hatten im Streitfall bauliche Maßnahmen durchgeführt, durch die der Wohnkomfort und die Wärmedämmung an die Zeitumstände angepasst worden war. Dieser Vorgang ist als Modernisierung eines Gebäudes anzusehen.
Darüber hinaus hatten die Steuerpflichtigen auch verwohnte Elemente (beispielsweise Türen und Steckdosen) ausgetauscht. Derartige Maßnahmen sind Instandhaltungsmaßnahmen, da dadurch das Haus (lediglich) in ordnungsgemäßem Zustand gehalten wird. Die vom FA vorgenommene Qualifizierung der Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten war daher nicht zu beanstanden.