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Die letzten Wochen bis zum Jahreswechsel 2020/2021 eignen sich bestens, um entweder die Steuerbelastung für 2020 durch steuerliche Strategien oder Überlegungen zu reduzieren oder aber, um die Weichen im Jahr 2021 bereits heute schon auf „Steuern sparen“ zu stellen. Hier einige interessante Steuerstrategien zum Jahreswechsel. |

Corona-Prämie statt Weihnachtsgeld

Möchte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern trotz Corona-Krise freiwillig ein Weihnachtsgeld zahlen oder eine freiwillige Bonuszahlung zukommen lassen, kann er sich entweder für die klassische Gehaltszahlung entscheiden, von der nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben nur rund 50 % auf dem Konto des Arbeitnehmers ankommen. Oder er nutzt die Chance 2020 und zahlt seinen Mitarbeitern die bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfreie Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG.

Damit es mit der Steuerfreiheit klappt, muss der Mandant insbesondere folgende Voraussetzungen einhalten:

* Die Corona-Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Gehaltsumwandlungen zugunsten dieser steuerfreien Prämie sind also nicht zulässig.
* Es sind Aufzeichnungen zur Auszahlung der Corona-Prämie im Lohnkonto aufzubewahren.
* Die Zahlung ist nur steuerfrei, wenn sie dem Arbeitnehmer zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 zufließt.
* Der Mandant sollte schriftlich festhalten, warum die Prämie geleistet wurde (z. B. finanzielle Nachteile durch Corona-Prämie, Mehrarbeit ­wegen Corona).

Praxistipp | Die Auszahlung einer steuerfreien Corona-Prämie statt eines Weihnachtsgeldes hängt entscheidend von den Formulierungen im Arbeitsvertrag ab. Ist klar geregelt, dass einem Arbeitnehmer bei Auszahlung von Weihnachtsgeld kein arbeitsrechtlicher Anspruch für die Zukunft entsteht, wird bei Zahlung der Corona-Prämie davon auszugehen sein, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn entsteht.

Investitionsabzugsbetrag: neue Voraussetzungen und keine Eile

Unternehmer, die bislang die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG noch nicht erfüllt haben, profitieren vielleicht erstmals im Jahr 2020 von dieser Steuervergünstigung. Denn für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 enden, ist im Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 eine einheitliche Gewinngrenze von 150.000 EUR vorgesehen (§ 7g Abs. 1 S. 2, Abs. 6 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 16 in der Fassung des Regierungsentwurfs zum Jahressteuergesetz 2020).

Mit anderen Worten: Ist der Gewinn 2020 – unabhängig davon, ob dieser nach der Einnahmen-Überschussrechnung oder mittels einer Bilanz ermittelt wird – vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht höher als 150.000 EUR, profitieren Unternehmer von dieser Steuervergünstigung.

Steuerberater und Unternehmer sollten den Gewinn 2020 deshalb im Blick haben und versuchen, diesen so zu beeinflussen, dass er nicht über 150.000 EUR liegt. Dadurch eröffnen sich folgende Möglichkeiten für 2020 und für 2021:

* Gewinn 2020: Gewinnminderung im Jahr 2020 in Höhe von 50 % (ebenfalls geplant im Jahressteuergesetz 2020, bisher 40 %) der in den Jahren 2021 bis 2023 voraussichtlichen Investitionskosten für geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

* Gewinn 2021: Schaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern gemäß von § 5 Abs. 2 EStG im Jahr 2021 durch Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags 2020 und somit Sofortabzug für GWG im Jahr 2021.

Beispiel zur Schaffung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Ein Mandant plant im Jahr 2021 den Kauf neuer Möbel für seine Betriebsräume. Die Möbelstücke haben jeweils einen Nettopreis von 1.600 EUR. Erfüllt der Mandant 2020 die Voraussetzungen, kann er den 50%igen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 800 EUR je Möbelstück abziehen.

Im Investitionsjahr 2021 wird der Investitionsabzugsbetrag wieder aufgelöst und die besondere Abschreibung wird geltend gemacht. Dadurch mindern sich die Anschaffungskosten der Möbel von 1.600 EUR auf 800 EUR netto und der Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter winkt.

Behinderten-Pauschbetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Das Lohnsteuerermäßigungsverfahren zur Erfassung eines Lohnsteuerfreibetrags in den ELSTAM eines Arbeitnehmers für 2021 hat bereits begonnen. Angesichts der Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge und der neuen Anspruchsvoraussetzungen ab einem Grad der Behinderung von 20, stellen viele behinderte Steuerzahler einen Lohnsteuerermäßigungsantrag mit der Bitte um Verdoppelung des bisherigen Behinderten-Pauschbetrags.

Doch dieses Antragsverfahren bringt – Stand heute – leider nicht den gewünschten Erfolg. Denn das Gesetzgebungsverfahren zur „Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ ist noch nicht abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen Anträge zum Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2021 in Hinblick auf die Verdoppelung des Behinderten-Pauschbetrags von der Bearbeitung zurückgestellt werden. Ist in den ELStAM 2020 bereits ein Behinderten-Pauschbetrag enthalten, wird dieser 2020 wohl automatisiert verdoppelt werden. Ein gesonderter Antrag ist also nicht notwendig.

Praxistipp | Nur wenn noch kein Behinderten-Pauschbetrag in den ELSTAM 2020 erfasst ist oder wenn sich der Behinderten-Pauschbetrag wegen eines neuen Grads der Behinderung erhöht, sollte ein Lohnsteuerermäßigungsantrag für 2021 gestellt werden.

Weitere Steuerstrategien zum Jahreswechsel im Kurzüberblick

Hier einige weitere steuerliche Überlegungen zum Jahreswechsel, die sich für Ihre Mandanten anbieten könnten:

Vorsicht: Auslaufen der Corona-Vergünstigungen

Hat ein Mandant wegen der Corona-Krise beim Finanzamt einen Stundungsantrag für fällige Steuernachzahlungen oder den Stopp von Pfändungsmaßnahmen beantragt, zeigte sich das Finanzamt am Anfang der Pandemie großzügig und setzte die Zahlungen bzw. Pfändungen bis Ende 2020 aus. Steuerzahler sollten unbedingt Rücklagen bilden, denn spätestens ab Januar 2021 dürfte das Finanzamt sein Geld fordern.

Kurzarbeitergeld: Rücklagen für Steuernachzahlungen bilden

Zwar ist im Gespräch, dass ein Freibetrag von 6.000 EUR für Kurzarbeitergeld kommen soll. Doch solange das noch nicht der Fall ist, erhöht sich durch den Bezug des Kurzarbeitergelds durch die Besteuerung im Rahmen des Progressionsvorbehalts der Steuersatz auf das übrige Einkommen des Kurzarbeiters. In der Folge wird es für 2020 zu Steuernachzahlungen kommen. Mandanten, die in 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, sollten über diesen Umstand informiert und aufgefordert werden, finanzielle Rücklagen für die Steuernachforderungen zu bilden.

Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021 anpassen

Wie es aussieht, kommt es zu keiner Verlängerung der niedrigeren Umsatzsteuersätze über den 31.12.2020 hinaus. Denken Sie also frühzeitig daran, in der Buchhaltung und in den Kassen Ihrer Mandanten zum 1.1.2021 die Umsatzsteuersätze wieder anzupassen.