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Die elektronische Abgabe von Steuererklärungen ist bereits jetzt in vielen Fällen gängige Praxis. Unternehmenssteuererklärungen sind schon seit 2011 verpflichtend elektronisch einzureichen. Ab Beginn 2018 erwartet die Praxis technische Neuerungen bei den Übermittlungswegen.

Fundstellen

Deutsche Steuerberaterverband
Elster

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Mit ELSTER gibt es grundsätzlich zwei Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen an das Finanzamt: Das Einreichen mittels

  • komprimierter Erklärung und
  • den Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren.

Die komprimierte Steuererklärung ist für die Finanzverwaltung deutlich aufwendiger, da zusätzlich zum elektronischen Datensatz ein vom Steuerpflichtigen unterzeichnetes Papierformular eingereicht wird. So ist es nicht verwunderlich, dass die ausschließliche Nutzung des Authentifizierungsverfahrens das langfristige Ziel der Finanzverwaltung ist. Weitere Schritte in diese Richtung treffen die Steuerpflichtigen und Berater ab 2018.

Unternehmenssteuererklärungen

Ab 1.1.2018 heißt es endgültig ade für die komprimierten Unternehmenssteuererklärungen. Derzeit dürfen beispielsweise die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen noch komprimiert versendet werden. Damit ist dann Schluss. Für Steuerpflichtige und Berater heißt es: Nur noch der authentifizierte Versand ist möglich. Betroffen sind Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017.

Einkommensteuererklärungen

Auch die Einkommensteuererklärungen sollen zunehmend authentifiziert übermittelt werden. Hier geht die Finanzverwaltung schrittweise vor: Ab 1.1.2018 wird auch hier das Angebot der komprimierten Steuererklärung eingeschränkt. Aber: Die Abschaffung dieses Übermittlungsweges gilt zunächst nur für steuerlich beratene Steuerpflichtige! Steuerbürger, die unberaten sind und keine Gewinneinkünfte haben, können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form oder in Papierform einreichen.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch unter Elster.

Welche technischen Neuerungen sind noch geplant?

Bisher ist es möglich, über die Schnittstelle ERiC einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen zu erzeugen. Dieser bildet den Datensatz, der elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wird, in überschaubarer Form ab. Das gilt bisher sowohl für die komprimierte als auch für die authentifizierte Übertragung.

Die Finanzverwaltung wollte diese Möglichkeit ab 2018 abschaffen. Auf Anregung des DStV griff sie das Anliegen noch einmal auf und ging im Sinne der Anregungen aus der Praxis sogar noch einen Schritt weiter. In enger Abstimmung mit dem DStV gestaltete sie den Protokollausdruck als sog. Freizeichnungsdokument. Der bisherige Inhalt des Ausdrucks wurde am Ende um eine Passage ergänzt:

Der Steuerpflichtige kann künftig durch Unterzeichnung versichern, dass

  • er die von seinem steuerlichen Berater erstellte Steuererklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und
  • er keine Änderungswünsche hat.

Nach den nunmehr vorliegenden Entwürfen wird die Freizeichnungsmöglichkeit alternativ „vor Datenübermittlung“ und „nach Datenübermittlung“ zur Verfügung stehen.