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Nach dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen galt seit dem 1.1.2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme (elektronische und computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen, § 1 S. 1 KassenSichV) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten (§ 146a Abs. 1 S. 2 AO). Mit BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (BStBl I 19, 1010) wurde eine Nichtbeanstandungsregelung beschlossen, die längstens bis zum 30.9.2020 galt. |

Erleichterungen galten bis 31.3.2021

Aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie und zur Vermeidung einer Vielzahl von Einzelanträgen, wurden in 15 von 16 Bundesländern (Ausnahme: Bremen) weitere Erleichterungen bis längstens 31.3.2021 bewilligt, wenn bestimmte Voraussetzungen, u. a. fristgerecht erteilte Umrüstungs-/Implementierungsaufträge für Hardware-TSE oder Beauftragung einer cloudbasierten Lösung, nachprüfbar dokumentiert wurden.

Beachten Sie | Entsprechende Nachweise müssen als Bestandteile einer aussagekräftigen Verfahrensdokumentation für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorgehalten werden und auf Anfrage, z. B. im Rahmen einer Kassen-Nachschau, auch vorgelegt werden können.

Am Markt sind entsprechende TSE verfügbar. Insgesamt sieben Hersteller verfügen über die maßgebliche Zertifizierung BSI TR-03153. Darunter befinden sich auch zwei Anbieter für Cloud-TSE (Swissbit und Deutsche ­Fiskal).

Praxistipp | Der aktuelle Stand der Zertifizierungen kann auf der Internetseite des BSI abgerufen werden.

Anforderungen ab 1.4.2021

Seit dem 1.4.2021 müssen nunmehr alle elektronischen Aufzeichnungssysteme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 146a Abs. 1 AO mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein.

Beachten Sie | Eine erneute allgemeine Verlängerung vorgenannter Nichtbeanstandungs- und Billigkeitsregelungen ist nicht vorgesehen.

Dies bedeutet, dass Unternehmen, die ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme nicht fristgerecht gesetzeskonform umrüsten konnten, spezielle Einzelanträge gem. § 148 AO beim jeweils zuständigen Finanzamt stellen müssen. Dies gilt u. a. auch für Steuerpflichtige, die auf den Einsatz einer cloudbasierten TSE warten.

Voraussetzung für die Stellung eines Antrags nach § 148 AO ist, dass in den Anträgen genau dargelegt wird, warum im konkreten Einzelfall eine zeitgerechte Implementierung nicht möglich war. Des Weiteren setzt § 148 AO voraus, dass beim Unternehmen eine sachliche Härte gegeben ist, die durch entsprechende Belege nachzuweisen ist.

Eine sachliche Härte könnte wie folgt begründet werden:

Im Zusammenhang mit einer Hardware-TSE (z. B. USB-Stick, SD-Karte etc.)
„Die Firma hat die erforderliche Anzahl an technischen Sicherheitseinrichtungen bei ihrem Kassenfachhändler, -dienstleister etc. bis zum 31.8.2020/30.9.2020 verbindlich bestellt bzw. in Auftrag gegeben. Sie hat darauf vertraut, dass die Implementierung bis spätestens 31.3.2021 erfolgt.

Aufgrund von Lieferschwierigkeiten kann die Implementierung erst bis zum … erfolgen.“

Im Zusammenhang mit den Cloud-Lösungen

„Die verbindlich bestellte, geplante Cloud-TSE ist noch nicht abschließend zertifiziert. Die endgültige Zertifizierung soll zeitnah bis zum … erfolgen.“

„Zur Nutzung der verbindlich bestellten, geplanten Cloud-TSE der Firma ….. sind noch im Rahmen der Zertifizierung gestellte Anforderungen an den Umgebungsschutz umzusetzen. Die Integration unter Beachtung des Umgebungsschutzkonzepts konnte nicht bis zum 31.3.21 umgesetzt werden. Mit einer Fertigstellung ist zu rechnen bis …“

Rückwirkende Beantragung ist möglich

Auch eine rückwirkende Beantragung ist möglich (s. § 148 S. 2 AO). Unternehmen, die sich aufgrund der Coronapandemie in einer schweren wirtschaftlichen Lage befinden und deshalb noch keine TSE-Implementierung beauftragt haben, können auch rückwirkend noch zum 1.10.2020 einen Antrag stellen. Voraussetzung ist auch hier, dass ein Nachweis darüber erbracht werden kann, warum die Beauftragung oder Angebotseinholung vor dem 1.10.2020 nicht erfolgen konnte.

Jeder Einzelfall wird von den Finanzbehörden geprüft. Die Ministerien für Finanzen der Länder haben entsprechende Verfügungen dazu bekannt gegeben, wie diese Anträge auf Bewilligung von Erleichterungen i. S. d. § 148 AO i. V. m. § 146a AO zu erledigen sind.

Fazit | Allgemein kann davon ausgegangen werden, dass Unternehmen, die unverschuldet durch die Coronapandemie oder durch die Probleme mit der Zertifizierung der Cloud-TSE ihren gesetzlichen Pflichten noch nicht nachkommen konnten, geholfen wird. Wichtig ist, dass jetzt kurzfristig ein Antrag nach § 148 AO gestellt wird.