In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30.7.2021 sieht vor, dass § 1 Kassensicherungsverordnung auch auf EU-Taxameter und Wegstreckenzähler anzuwenden ist. Solche Aufzeichnungssysteme sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen sind deshalb durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Wie die Kosten zur Implementierung der TSE bei Taxametern und Wegstrecken steuerlich zu behandeln sind, dazu hat sich das Bundesfinanzministerium aktuell geäußert (BMF 30.8.23, IV D 2 – S 0316-a/19/10006:037).

Grundsatz zur steuerlichen Behandlung der TSE

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung für die Kosten der erstmaligen Implementierung der TSE in Taxametern und Wegstreckenzählern wird auf das BMF-Schreiben vom 21.8.2020 (IV A 4 – S 0316-a/19/10006:007) zu elektronischen Kassensystemen verwiesen.

Danach gilt Folgendes:

  • Eine TSE stellt ein selbstständiges Wirtschaftsgut dar.

  • Die TSE ist zu aktivieren und auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben.

  • Die TSE ist allerdings nicht selbstständig nutzbar. Das bedeutet im Klartext: Der Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 und die Bildung eines Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG scheiden für die TSE aus.

  • Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut wird, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren und die Aufwendungen für die Implementierung der TSE stellen Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts dar, in das die TSE eingebaut wird.

Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme: Unternehmen, denen Kosten für die Implementierung einer TSE bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern angefallen sind, haben ein Wahlrecht. Eine Vereinfachungsregelung erlaubt es nämlich, die Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben zu behandeln.

Einheitliche digitale Schnittstelle

Kosten für die einheitliche digitale Schnittstelle umfasst die Schnittstelle für die Anbindung der TSE an das elektronische Aufzeichnungssystem sowie die digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler. Solche Aufwendungen für die Implementierung sind als Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts TSE zu behandeln.

Das bedeutet: Je nachdem, ob die Kosten der TSE abgeschrieben oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, teilen sie für einheitliche digitale Schnittstellen das steuerliche Schicksal der Kosten für die TSE.

Vereinfachungsregelung

Das Wahlrecht, anstatt der Abschreibung des Wirtschaftsguts TSE auf einen Zeitraum von drei Jahren den Sofortabzug als Betriebsausgaben zu wählen, ist an keine zeitlichen Vorgaben gebunden. Dieses Wahlrecht gilt allerdings nur für die „erstmalige“ Implementierung der TSE und der digitalen Schnittstelle.

fundstelle