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Wird dem Eigentümer eines bebauten Grundstücks eine Einmalentschädigung dafür gezahlt, dass über sein Grundstück eine Hochspannungsleitung geführt wird, stellt diese Entschädigung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt und damit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Das hat das FG Düsseldorf aktuell entschieden.

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Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Eigentümer eines bebauten und selbst bewohnten Grundstücks. Über dieses Grundstück sollte den Planungen nach eine Hochspannungsleitung geführt werden. Mit der ausführenden GmbH traf der Steuerpflichtige eine Vereinbarung, wonach die GmbH berechtigt war, „zum Zwecke von Bau, Betrieb und Unterhaltung elektrischer Leitungen nebst ­Zubehör“ das Grundstück des Steuerpflichtigen in Anspruch zu nehmen.

Im Gegenzug dafür, dass sich der Steuerpflichtige zur Bewilligung einer entsprechenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch verpflichtete, gewährte die GmbH eine einmalig zu zahlende Gesamtentschädigung von rund 18.000 EUR.

Streitig war nunmehr, ob die durch hoheitlichen Eingriff veranlasste Einmalentschädigung steuerbar ist. Das FA vertrat die Auffassung, dass die erhaltene Entschädigungszahlung den Einkünften aus sonstigen Leistungen zuzuordnen sei.

Entscheidung

Das FG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Entschädigung nach § 21 EStG zu versteuern ist.

Im Streitfall besteht die Gegenleistung des Steuerpflichtigen ausschließlich darin, einen Teil des Luftraums über seinem Grundstück für den Betrieb der Hochspannungsleitung zur Nutzung zu überlassen und der Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Damit liegt nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung eine Nutzungsüberlassung gegen Entgelt und damit letztlich eine Einnahme i. S. d. § 21 EStG vor.

Der Umstand, dass das Entgelt als Einmalbetrag gezahlt wurde, steht der Annahme von Vermietungseinkünften nicht entgegen. Auch spielt es bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine Rolle, dass die Gebrauchsüberlassung nicht freiwillig erfolgt ist. Denn § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst generell jede Gebrauchsüberlassung von unbeweglichem Vermögen gegen Entgelt unabhängig davon, durch welches Rechtsverhältnis das Nutzungsrecht begründet wurde.

Beachten Sie

§ 22 EStG kam im Streitfall nicht zur Anwendung, da hierfür ein freiwilliges Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen vorliegen muss. Das ist bei hoheitlichen Eingriffen jedoch ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige zur Vermeidung einer förmlichen Enteignung daran mitwirkt, eine Beschränkung seines Eigentums gegen Entschädigung hinzunehmen.

Fundstelle
FG Düsseldorf 20.9.16, 10 K 2412/13 E; Rev. anhängig unter IX R 31/16