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Fahrtkosten eines Lotsen zwischen seiner Wohnung und dem mit einer Lotsenstation versehenen Hafen des Lotsreviers seiner Lotsenbrüderschaft sind regelmäßig in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehbar, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung.
BFH 29.4.14, VIII R 33/10

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die steuerrechtliche Beurteilung von Fahrten eines Lotsen. Er erzielte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG).
Die Fahrten tätigte er mit seinem Pkw von seinem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus zu seinen Einsätzen als Seelotse. Für die Fahrten mit seinem Pkw zu seinen Einsätzen setzte er in den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen die tatsächlich entstandenen Pkw-Kosten an. Dagegen wendete das FA über die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG auf diese Fahrten die Regelungen der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) an.?|

Entscheidung

Der BFH sah dies genauso. Er entschied, dass auch bei den Gewinneinkünften der Begriff der „Betriebsstätte“ ein größeres, räumlich geschlossenes Gebiet umfassen und Tätigkeitsmittelpunkt i.S. des „§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG sein kann. Voraussetzung ist jedoch, dass sich in diesem Gelände jedenfalls eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befindet, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder mit einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Arbeitgebers vergleichbar ist.
Diese Voraussetzungen erfüllte im Streitfall das betroffene Lotsrevier.
Das Lotsrevier einer Lotsenbruderschaft ist daher eine großräumige Betriebsstätte, weil es alle Fahrstrecken in einem durch normative Regelungen begrenzten Einzugsbereich umfasst und über eine Lotsenstation als ortsfeste Einrichtung der Lotsenbruderschaft zur Organisation der Einsätze der Lotsen in dem räumlich begrenzten Zuständigkeitsbereich der Lotsenbruderschaft verfügt.
Der BFH macht zudem deutlich, dass der prägende – regionbezogene – Schwerpunkt der Arbeitstätigkeit des Lotsen es ausschließt, den Mittelpunkt der Lotsentätigkeit auf den jeweils gelotsten Schiffen oder in den nur der Arbeitsvorbereitung oder Arbeitsnachbereitung dienenden Büros der Lotsen zu sehen.

Schlussfolgerung

Fahrtkosten eines Lotsen zwischen seiner Wohnung und dem mit einer Lotsenstation versehenen Hafen des Lotsreviers seiner Lotsenbruderschaft sind daher regelmäßig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgabe abziehbar.