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Einkünfte einer Personengesellschaft aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen werden aufgrund zusätzlicher gewerblicher Beteiligungseinkünfte bei der Einkommensteuer in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Sie unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer. Dies hat der BFH aktuell entschieden. |

Sachverhalt

Im Streitfall erzielte eine KG im Wesentlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Daneben wurden ihr in geringem Umfang (negative) gewerbliche Einkünfte aus Beteiligungen an anderen Personengesellschaften zugerechnet.

Einkommensteuerrechtlich gelten die Einkünfte einer Personengesellschaft im Fall der sog. Abfärbung insgesamt als gewerblich. Dies ist der Fall, wenn zu den Einkünften einer Personengesellschaft auch Einkünfte aus originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) oder aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) gehören.

Für Gesellschaften, die neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen, hat der BFH entschieden, dass bei geringfügigen gewerblichen Einkünften eine Abfärbung nicht in Betracht kommt. Dies machte im Streitfall auch die KG in Bezug auf ihre gewerblichen Beteiligungseinkünfte geltend und begründete dies mit der Unverhältnismäßigkeit einer Abfärbung bei geringfügigen Beteiligungseinkünften.

Entscheidung

Der BFH entschied jedoch, dass gewerbliche Beteiligungseinkünfte unabhängig von ihrem Umfang immer zur Umqualifizierung nicht gewerblicher Einkünfte führen. Es handelt sich insoweit um eine grundsätzlich zulässige Typisierung, mit der Einkünfte einer Einkunftsart insgesamt einer anderen Einkunftsart zugeordnet werden. Nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls kann diese Umqualifizierung für den Steuerpflichtigen auch zu steuerrechtlichen Vorteilen wie etwa bei einer Verlustberücksichtigung oder einer Rücklagenbildung führen.

Beachten Sie | Besonderheiten ergeben sich hinsichtlich einer möglichen Gewerbesteuerpflicht. Der BFH entschied, dass die Abfärbewirkung aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG) – anders als die Abfärbewirkung bei originär gewerblicher Tätigkeit (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG) – nur dann verfassungsgemäß ist, wenn die infolge der Abfärbung gewerblichen Einkünfte nicht gewerbesteuerbar sind. Nur so wird eine verfassungswidrige Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern vermieden.

Die Ab­färbe­wirkung aufgrund originär gewerblicher Tätigkeit verhindert, dass infolge unzureichender Abgrenzungsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Tätigkeiten einer Gesellschaft gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden. Diese Gefahr besteht bei gewerblichen Beteiligungseinkünften nicht, sodass es insoweit keiner Abfärbewirkung bedarf. Zudem waren im Streitfall die gewerblichen Beteiligungseinkünfte, die bei der Obergesellschaft (KG) einkommensteuerrechtlich zur Gewerblichkeit der weiteren Einkünfte führten, bei ihr im Hinblick auf die gewerbesteuerrechtliche Kürzung ohnehin nicht mit Gewerbesteuer belastet.

Fundstelle
BFH 6.6.19, IV R 30/16