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Das BMF hat am 5.7.2011 einen überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG für Zwecke der Durchführung einer erneuten Verbandsanhörung veröffentlicht.
Zur zeitlichen Anwendung des § 5b EStG heißt es im Entwurf des BMF-Schreibens, dass
§ 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
Es wird allerdings im Erstjahr nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Faktisch wird damit die Einführung der E-Bilanz erneut um ein Jahr verschoben. Danach müssen Jahresabschlüsse nun erst ab 2014 verpflichtend elektronisch an die Finanzbehörden übermittelt werden.
BMF 1.7.11, IV C 6 -S 2133-b/11/10009, LfSt Bayern 4.2.09, S 0321.1.1 – 3/3 St 41


Momentan noch diskutiert wird allerdings die Auslegung des Begriffs „Erstjahr“. Diese Wortwahl ist insofern missverständlich, als die Bilanz für das Erstjahr 2012 gerade nicht in 2012, sondern regelmäßig erst in 2013 übermittelt wird. Getreu dem Wortlaut könnte die Finanzverwaltung es also beanstanden, wenn die Bilanz zum 31.12.2012 im Jahr 2013 nicht in elektronischer Form übermittelt wird. Eine eindeutige Formulierung scheint hier wünschenswert.
Das BMF sieht darüber hinaus noch weitere Übergangs- und Nichtbeanstandungsregelungen vor. Eine Härtefallregelung lässt eine verlängerte Übergangsfrist für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften und Vereine, ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen, inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sowie Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu. Hier erfolgt die verpflichtende elektronische Abgabe erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen.
Nach § 5b EStG sind alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder 5a EStG ermitteln, verpflichtet, die Inhalte der Bilanz und GuV durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Neben dem normalen Jahresabschluss sind auch Bilanzen bei folgenden Sonderkonstellationen elektronisch zu übermitteln:
Anlässlich von Betriebsveräußerung oder -aufgabe,
wegen der Änderung der Gewinnermittlungsart,
in Umwandlungsfällen,
Zwischenbilanzen, die als Sonderform einer Schlussbilanz auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden sowie
Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG.
Eine steuerbegünstigte Körperschaft – wie z.B. ein Verein – unterteilt seine Tätigkeiten in vier Sphären. Dies sind der ideelle Bereich, die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb. Ist der Verein verpflichtet, eine Bilanz und GuV aufzustellen, erstreckt sich die Verpflichtung nach § 5b EStG nur auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Hat ein inländisches Unternehmen ausländische Betriebsstätten, ist für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn-und Verlustrechnung abzugeben. Für ausländische Unternehmen mit inländischen Betriebsstätten gilt das hingegen nur für die inländischen Betriebsstätten als unselbstständigen Unternehmensteil und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Die Taxonomie als Gliederungsschema für Jahresabschlussdaten wird als amtlich vorgeschriebene Datensätze nach § 5b EStG veröffentlicht und steht im Internet unter „www.eSteuer.de“:http://www.esteuer.de/ zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Die elektronische Übermittlung erfolgt grundsätzlich nach der Kerntaxonomie für alle Rechtsformen, wobei nur die Positionen auszufüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen.
Individuelle Erweiterungen der Taxonomien können nicht übermittelt werden. In der Bilanz enthaltene Ansätze oder Beträge, die nicht den steuerlichen Vorschriften entsprechen, dürfen nicht enthalten sein. Sie sind im Rahmen einer Umgliederung als Überleitungsrechnung zu übermitteln, mit den steuerlichen Anpassungen aller Positionen auf allen Gliederungsebenen.