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Die verschiedenen Finanzverwaltungen in Deutschland behandelten den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steuerlich unterschiedlich. Aufgrund einer Abstimmung auf Bundesebene wird nun eine einheitliche Auffassung vertreten. |

Einheitliche Definition des Einbringungsgegenstands

Bei Betriebsprüfungen des Finanzamts wurde oftmals die Auffassung vertreten, dass bei einem Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 20, 25 UmwStG der „Betrieb“ der Personengesellschaft den Einbringungsgegenstand darstellt. Aufgrund einer Abstimmung auf Bundesebene ist diese Auffassung nun jedoch überholt. Einbringungsgegenstand ist nicht der „Betrieb“ der Personengesellschaft, sondern die jeweiligen Mitunternehmeranteile der Mitunternehmer.

Beachten Sie | Diese geänderte Rechtsauffassung hat u. a. Auswirkung auf die Frage, in welcher Höhe eine sonstige Gegenleistung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwStG gewährt werden kann.

Beispiel

An der XY-OHG sind die natürlichen Personen X und Y zu jeweils der Hälfte beteiligt. Die OHG wird nach den §§ 20, 25 UmwStG in die XY-GmbH formgewechselt. Das führt je nach Rechtsansicht zu folgenden steuerlichen Konsequenzen:

* Einbringungsgegenstand „Betrieb“: Wäre der Einbringungsgegenstand der Betrieb, könnte der Höchstbetrag für die sonstige Gegenleistung i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwStG nur einmal gewährt werden.
* Einbringungsgegenstand „Mitunternehmeranteil“: Gelten die Mitunternehmeranteile von X und Y als Einbringungsgegenstand, könnten X und Y jeweils den Höchstbetrag für die sonstige Gegenleistung i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UmwStG in Anspruch nehmen.

Beachten Sie | Zu dieser Thematik ist aktuell ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH I R 13/19).