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Das BMF hat aktuell zur Einbringung privater Wirtschaftsgüter ins betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft Stellung genommen. Zuvor hatte der BFH gegen die Verwaltungsansicht entschieden, dass die Einbringung gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen keine Einlage, sondern ein Veräußerungsgeschäft begründet, wenn der Wert des Wirtschaftsguts Kapitalunterkonten gutgeschrieben oder in eine Kapitalrücklage eingestellt wurde.
BMF 11.7.11, IV C 6 – S 2178/09/10001, BFH 24.1.08, IV R 37/06; 17.7.08, I R 77/06


Das BMF klärt in seinem aktuellen Schreiben anhand mehrerer Beispiele, ob nach dieser Rechtsprechung ein tauschähnlicher Vorgang vorliegt und unter welchen Voraussetzungen weiterhin vom Vorliegen einer verdeckten Einlage auszugehen ist.
Wird die Gegenleistung für die Übertragung auf dem Kapitalkonto I oder variablen Gesellschafterunterkonten gebucht, ist von einer Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auszugehen.
Bei Buchung auf einem Darlehenskonto liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, der mit den Anschaffungs-/Herstellungskosten zu bewerten ist.
Erhält der Einbringende keine Gesellschaftsrechte oder sonstigen Gegenleistungen wie etwa eine Darlehensforderung, liegt mangels Gegenleistung eine verdeckte Einlage vor, die mit dem Teilwert oder den Anschaffungs-/Herstellungskosten anzusetzen ist, auch wenn sie in der Steuerbilanz der Gesellschaft das Eigenkapital erhöht.
In den übrigen Fällen liegen stets in vollem Umfang entgeltliche Übertragungsvorgänge vor.
Kommt es durch die volle Entgeltlichkeit zu einer Verschärfung gegenüber der bisherigen Verwaltungsauffassung, kann diese auf Antrag für Übertragungsvorgänge bis zum 30.6.2009 weiterhin einheitlich angewendet werden. Die Verwaltung nimmt dann einen unentgeltlichen Vorgang (verdeckte Einlage) an.