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Wendet eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Gesellschaften dieselben Personen beteiligt, so ist in der Zuwendung eine mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung der ersten Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner zu sehen, die ihrerseits das zugewendete Wirtschaftsgut in die zweite Kapitalgesellschaft eingelegt haben.

Sachverhalt

Streitig war, ob bei der Einkommensbesteuerung der Anteilseignerin jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einbringung nießbrauchbelasteter Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft in Ansatz zu bringen war.

Entscheidung

Grundsätzlich gilt, dass der unentgeltliche Nießbrauch an einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft steuerrechtlich nicht anzuerkennen ist mit der Folge, dass die Kapitalerträge nicht dem Nießbraucher, sondern dem Nießbrauchbesteller zuzurechnen sind.

Anders ist dies jedoch, wenn dem Inhaber des Geschäftsanteils über die Einräumung des Nießbrauchs hinaus auch Mitgliedschaftsrechte wie z. B. das Stimmrecht eingeräumt werden und er insoweit über die Einkunftsquelle disponieren kann. Diese Grundsätze gelten auch für den Zuwendungsnießbrauch an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Danach sind dem Anteilseigner als Gesellschafter weiterhin die Einkünfte zuzurechnen, auch wenn er vorab durch die Bestellung des Nießbrauchs darüber verfügt hat.

Im Streitfall bestand der Vermögensvorteil darin, dass die B GmbH, an der die Steuerpflichtige und ihr Mitgesellschafter zu jeweils 50 % beteiligt waren, eine Zahlung erhalten hatte, die bei dieser Gesellschaft das steuerliche Einlagekonto der Steuerpflichtigen und ihres Mitgesellschafters gemäß § 27 KStG erhöht hatte.

Zivilrechtlich ist der Nießbraucher eines Rechts berechtigt, die Nutzungen aus dem Recht zu ziehen. Er ist berechtigt, die Nutzungen unmittelbar und aus eigenem Recht zu ziehen. Der Begriff der Nutzungen umfasst auch den Gewinn eines Unternehmens. Dazu gehört bei einem Nießbrauch an einem GmbH-Anteil die gemäß Gewinnverteilungsbeschluss ausschüttungsfähige anteilige Gewinnquote (§§ 29, 46 Nr. 1 GmbHG).

Steuerlich kann der unentgeltliche Nießbrauch an einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft hingegen nach Auffassung des FG grundsätzlich nicht anerkannt werden. Die Kapitalerträge sind steuerlich nicht dem Nießbraucher, sondern dem Nießbrauchsbesteller zuzurechnen. Die Frage, ob Kapitalerträge beim Nießbrauch am GmbH-Anteil dem Nießbraucher einkommensteuerlich zuzurechnen sind, ist höchstrichterlich jedoch noch nicht entschieden.

Etwas anderes kann hingegen dann gelten, wenn – anders als im Streitfall – dem Inhaber des Geschäftsanteils über die Einräumung des Nießbrauchs hinaus auch Mitgliedschaftsrechte wie z. B. das Stimmrecht eingeräumt werden und er insoweit über die Einkunftsquelle disponieren kann.

Praxistipp | Der BFH hat für die Einräumung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an Wertpapieren bereits entschieden, dass der Zuwendungsnießbrauch die Zurechnung der Wertpapiererträge als Einkünfte des Wertpapierinhabers aus Kapitalvermögen nicht ändere. Die Einnahmen erziele vielmehr der Nießbraucher. Die Einräumung des Nießbrauchs an Wertpapieren stelle sich als Vorausabtretung der künftigen Erträgnisansprüche dar (BFH 14.12.1976, VIII R 146/73, BStBl II 1977, 115).

Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des FG auch für den Zuwendungsnießbrauch an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt.

Fundstelle
FG Hessen 20.11.18, 11 K 371/13, Rev. beim BFH unter VIII R 29/18