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Im Amtsblatt der EU wurde eine neue Richtlinie über den Jahresabschluss veröffentlicht.
Der Text ist von Bedeutung für bilanzierende Unternehmen innerhalb der EU. Dabei geht es um Wesentliches wie z.B. den Anwendungsbereich, die Begriffsbestimmungen, die Kategorien von Unternehmen sowie Angaben, Grundsätze für die Rechnungslegung in der Bilanz, dem Anhang, dem Lagebericht und der GuV.?
„Richtlinie 2013/34/EU“:http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:182:0019:0076:DE:PDF des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.13 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen, „Amtsblatt der EU, L 182, 29.6.13“:http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:182:0001:0018:DE:PDF

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung zu.
Ob der Arbeitnehmer also von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist insofern unerheblich. Diese neuen Grundsätze hat der Bundesfinanzhof in mehreren aktuellen Urteilen aufgestellt.
Bisher wurde die tatsächliche Privatnutzung des Fahrzeugs vermutet. Unter
engen Voraussetzungen konnte der Arbeitnehmer jedoch den Gegenbeweis antreten. Diese Möglichkeit ist durch die neue Rechtsprechung leider entfallen.

Fahrtenbuch könnte günstiger sein

Der Bundesfinanzhof betont, dass der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung der Höhe nach mit der Ein-Prozent-Regelung zu bewerten ist, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

Hinweis

Welche Methode letztlich günstiger ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Fahrtenbuch bietet zwar oft Vorteile bei einem hohen Bruttolistenpreis des Firmenwagens und einem geringen privaten Nutzungsanteil. Bei den Überlegungen sollte jedoch nicht vernachlässigt werden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eine gewisse Eigendisziplin und erhöhten Zeitaufwand verlangt.

Kein geldwerter Vorteil bei Privatnutzungsverbot

Ein geldwerter Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ist aber nur anzusetzen, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat, so der Bundesfinanzhof.
Wurde also z.B. im Arbeitsvertrag ein privates Nutzungsverbot ausgesprochen, scheidet eine Besteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung grundsätzlich aus. Einer besonderen Überwachung des Nutzungsverbots bedarf es nicht.

Beachten Sie

Sofern feststeht, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH den betrieblichen Pkw unbefugt privat genutzt hat, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw nämlich keinen Lohncharakter.