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Die Erfüllung eines Schadenersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, der auf einer überhöhten Einkommensteuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer beruht, führt beim Arbeitnehmer nicht zu einem Lohnzufluss. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Das heißt konkret, dass die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer, der aufgrund der privaten Nutzung eines ihm überlassenen Dienstfahrzeugs einen geldwerten Vorteil zu versteuern hatte. Hierzu führte er ein Fahrtenbuch. Dieses wurde jedoch vom FA im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung als nicht ordnungsgemäß verworfen. Dadurch ergaben sich erhebliche Einkommensteuernachzahlungen, weshalb der Steuerpflichtige diesen Vorgang der Haftpflichtversicherung seiner Arbeitgeberin meldete.

Er war der Auffassung, ihm sei durch die höhere Einkommensteuerfestsetzung ein Schaden entstanden, den seine Arbeitgeberin verschuldet habe. Die Arbeitgeberin sei ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen. Die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeberin zahlte dem Steuerpflichtigen daraufhin im Streitjahr 2008 im Vergleichswege pauschal 50.000 EUR. Diesen Nachzahlungsbetrag sah das FA als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

Entscheidung

Der BFH vertritt jedoch eine differenzierende Sichtweise. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Arbeitnehmers vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen.

Schadenersatz, der wegen überhöhter Einkommensteuerfestsetzung zu leisten ist, dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße, die nicht in der Erwerbssphäre, sondern in der Privatsphäre eingetreten ist. Die Erfüllung eines dahingehenden Schadenersatzanspruchs eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer folglich nicht zu einem Lohnzufluss, obwohl der Arbeitsvertrag Grundlage für den Schadenersatzanspruch ist.

Der BFH stellte jedoch heraus, dass eine solche Zahlung nur dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn dem Steuerpflichtigen tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die arbeits- bzw. zivilrechtliche (Fürsorge-)Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre. Der Schaden berechnet sich dann aus der Differenz zwischen der tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer und derjenigen Einkommensteuer, die sich ohne die Pflichtverletzung ergeben hätte.

Dabei muss sichergestellt sein, dass die strittige Zahlung tatsächlich dem Zweck diente, eine dem Steuerpflichtigen entstandene vermeidbare steuerliche Mehrbelastung auszugleichen.

Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verpflichtete das FG, im zweiten Rechtsgang insbesondere zu prüfen, ob die Arbeitgeberin gegenüber dem Steuerpflichtigen dienstrechtlich zur Führung eines Fahrtenbuchs für dessen private Einkommensteuer verpflichtet war bzw. ob sie den Steuerpflichtigen über die Anforderungen, die einkommensteuerrechtlich an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, belehren, entsprechende Hinweise erteilen oder gar die Eintragungen in dem Fahrtenbuch auf ihre steuerliche Ordnungsmäßigkeit überprüfen musste.

Fundstelle
BFH 25.4.18, VI R 34/16