Im Wachstumschancengesetz wurden Regelungen zur elektronischen Rechnung für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze in § 14 UStG verabschiedet. Aufgrund des bloßen Gesetzestextes und aufgrund der Gesetzesbegründung blieben viele Praxisfragen unbeantwortet.
Diese Praxisfragen werden nun in einem ersten Entwurf eines BMF-Schreibens zur E-Rechnung beantwortet.
Beachten Sie | Bei der Umsetzung der Vorgaben zur E-Rechnung gibt es zwar zeitliche Übergangsregelungen, wonach die E-Rechnung unter bestimmten Voraussetzungen erst ab 2027 bzw. 2028 auszustellen ist. Zeit, sich zurückzulehnen und abzuwarten, besteht jedoch nicht. Denn in Rz. 53 des Entwurfs des BMF-Schreibens findet sich folgender Passus: „Hinsichtlich des Empfangs einer E-Rechnung gilt keine Übergangsregelung. Er ist somit vom 1.1.2025 an durch den Rechnungsempfänger zu gewährleisten.“
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