In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Nachdem die geänderten Vorschriften des BilMoG ihren Einzug in die Praxis gefunden haben, rückt die Thematik der E-Bilanz immer mehr in den Focus des Interesses. Die Neuregelung ändern nicht nur den Übertragungsweg von Papierform auf elektronische Form, sondern fordern zum Teil Eingriffe in die Buchungspraxis. Im folgenden möchten wir Ihnen kurz den zeitlichen, persönlichen sowie sachlichen Anwendungsbereich vorstellen. Haben Sie fragen rund um die E-Bilanz kontaktieren Sie uns einfach. Gerne geben wir Ihnen einen ersten Überblick und beantworten Ihre Fragen zu bestimmten Sachverhalten.
BMF VOM 28.09.2011 ZUR ELEKTRONISCHEN ÜBERMITTLUNG VON BILANZ SOWIE GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG

Zeitlicher Anwendungsbereich
Die elektronische Übermittlung von steuerlichen Bilanzen sowie GuV gem. § 5b EStG ist nach den § 52 Abs.1, § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c EStG i. V. mit § 1 AnwZpvV erstmals für Wirtschaftsjahre durchzuführen, die nach dem 31.12.2011 beginnen.
Aufgrund umfangreicher Einwände der Wirtschaft und ihrer entsprechenden Verbände, wurde das Erstjahr der Einführung der E-Billanz verschoben. Durch die sog. Nichtbeanstandungsregelung können Jahresabschlüsse für das Wirtschaftsjahr 2012 noch wie bisher in Papierform an das Finanzamt übermittelt werden. Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2013 werden nur noch in elektronischer Form angenommen.
Persönlicher Anwendungsbereich
Die E-Bilanz ist von allen bilanzierenden Unternehmen zu erstellen, die ihren Gewinn nach den § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5 a EStG ermitteln. Unternehmen, für die nach § 140 oder § 141 AO eine Verpflichtung zur Buchführung besteht, sowie Unternehmen die freiwillig Bücher führen.
Es besteht für den Steuerpflichtigen gem. § 5b Absatz 1 EStG die Möglichkeit, den Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses mit Überleitungsrechnung oder alternativ eine Steuerbilanz zu übermitteln. Die Steuerbilanz stellt in diesem Fall eine auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung beruhende Bilanz dar, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen.
Hinweis:
Entgegen häufig gestellter Forderung der Wirtschaftsverbände gibt es keine Erleichterungen im Zusammenhang mit der Größenklasse eines Unternehmens wie es bei der gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung von Jahresabschlüssen im Bundesanzeiger gem. § 267 HGB beschrieben ist.
Bei geänderten oder berichtigten Bilanzen, ist stets eine Übermittlung des korrigierten Datensatzes vorzunehmen.
Der persönliche Anwendungsbereich betrifft nicht nur die periodischen Übermittlungen (Bilanz, GuV, etc.), ferner sind auch Bilanzen bei den sog. aperiodischen Übermittlungen an das Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Diese Bilanzen sind:
Eröffnung bzw. Gründung eines Betriebs,
Veräußerung (§ 16 Abs. 1, 2, 4, 5 EStG) oder Aufgabe eines Betriebs (§ 16 Abs. 3, 3a EStG)
Änderung der Gewinnermittlungsart (z.B. R 4.5 Abs. 6 EStG),
Umwandlungsfälle (Übertragungs-/Übernahme Bilanzen, Schlussbilanzen gem. § 3, § 11 ,§ 12 UmwStG),
Gesellschafterwechsel (Zwischenbilanzen als Sonderform einer Schlussbilanz z.B. § 24 Abs.2 UmwStG),
Liquidationbilanzen einer Körperschaft (§ 11 KStG).
Praxishinweis:
Diese aperiodische Übermittlung von Bilanzen ist kritisch zu sehen, da in der Praxis diese Fälle grundsätzlich heute außerhalb der Buchhaltungssoftware, so z.B. in MS Excel erstellt werden bzw. ergänzt werden. Sie setzt somit eine eingerichtete Buchhaltung für diese Fälle voraus und geht somit über die vom Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsregelung hinaus. Für solche Sachverhalte könnte die Härtefallregelung zur Anwendung kommen gem. § 5 Abs. 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO.
Besonderer sachlicher Anwendungsbereich
Für Bilanzierende Unternehmen die unter den besonderen sachlichen Anwendungsbereich fallen, ist der Anwendungszeit erst für Wirtschaftsjahre maßgebend, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Das heißt konkret Jahresabschlüsse für das Jahr 2015 die unter diesen besonderen Anwendungsbereich fallen, müssen erst im Jahr 2016 elektronisch übermittelt werden. Hierzu zählen Betriebstätten-Sachverhalte, steuerbefreite bzw. steuerbegünstigte Körperschaften, Betriebe gewerbliche Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Ausländische Betriebsstätten inländischer Unternehmen (Outbound)
Hat ein inländischer Unternehmer eine ausländische Betriebsstätte, ist für das Unternehmen als Ganzes, d. h. inklusive ausländischer Betriebsstätten, eine Bilanz und GuV abzugeben. Der handelsrechtliche Charakter von Stammhaus und Betriebsstätte(n) als Einheitsunternehmen ist als Ganzes zu betrachten. Ermittelt also das inländische Unternehmen den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG, ist entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 5 b EStG, ist für das Unternehmen als Ganzes ein Datensatz zu übermitteln.
Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen (Inbound)
Für den Fall das ein ausländischer Unternehmer eine inländische Betriebsstätte betreibt, umfasst die Aufstellung- und Übermittlungspflicht der Bilanz und GuV nur die inländische Betriebsstätte. So ist also für eine inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens der den Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, nur für diesen unselbständigen Unternehmensteil ein Datensatz zu übermitteln.
Steuerbefreite bzw. steuerbegünstigte Körperschaften
Für den Teil der Einkünfte von steuerbegünstigten Körperschaften (§ 51 ff AO, § 1 Abs. 1 i. V. mit § 5 Abs. 1 KStG), die für den Teil ihres steuerpflichtigen wirtschaftliche Geschäftsbetriebs zur Büchführung verpflichtet sind, ist ein – anteiliger – Datensatz i. S. d. § 5b EStG zu übermitteln. Dies gilt also, wenn in ihrer Spartenrechnung eine Bilanz und GuV aufzustellen ist.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V. m. § 4 KStG) die bei bestehender Buchführungspflicht eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen, ist ein – anteiliger – Datensatz elektronisch zu übermitteln.