In für VERMIETER

Der BFH hatte zu Beginn dieses Jahres erneut bestätigt, dass Erhaltungsaufwendungen auch im Fall des abgekürzten Vertragswegs als Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind.
Vertragsweg: BMF 7.7.08, IV C 1 – S 2211/07/10007, DStR 08, 1382
BFH 15.1.08, IX R 45/07, DStR 08, 495; 15.11.05, IX R 25/03, BStBl II 06, 623
Zahlungsweg: BFH 23.8.99, GrS 2/97, BStBl II 99, 782, 4.9.00, IX R 22/97, BStBl II 01, 785


Dabei beruhen die Aufwendungen auf einem von einem Dritten im eigenen Namen abgeschlossenen Werkvertrag und werden von dem Dritten gezahlt.
Das betrifft etwa Fälle, wenn Handwerker im Auftrag und auf Rechnung der Eltern am Mietshaus der Kinder tätig werden. Die Verwaltung wendet diesen Grundsatz jetzt an und überträgt ihn auch auf den Betriebsausgabenabzug etwa beim Geschäftsgrundstück.
Der vorherige Nichtanwendungserlass wird aufgehoben.
Damit wird der abgekürzte Vertragsweg nicht anders behandelt, als wenn der Dritte das Geld zuerst an den Steuerpflichtigen schenkt und dieser die Erhaltungsmaßnahmen anschließend mit diesen Mitteln bezahlt.
Steuer-Tipp
Bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen – wie beispielsweise bei Miet- und Pachtverträgen – können die Zahlungen im Rahmen des abgekürzten Vertragswegs allerdings weiterhin nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Diese Einschränkung wird auch von der BFH-Rechtsprechung gedeckt.
Denn solche Dauerschuldverhältnisse sind im Gegensatz zu Werkverträgen darauf gerichtet, Leistungen in zeitlich aufeinander folgenden Raten zu erbringen.
Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen, sind im Fall des abgekürzten Vertragswegs ebenfalls nicht abziehbar.