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Eine geplante Gesetzesänderung im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 ab 1.1.20 führt noch im Jahr 2019 zu dringendem Handlungsbedarf bei Mandanten, bei denen im Jahr 2020 die Ausbuchung wertloser Aktien aus dem privaten Depot oder der Verfall von im Privatvermögen gehaltenen Optionsscheinen droht. Auch der Verkauf wertloser Aktien ist betroffen. Ab 1.1.20 soll die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung nicht mehr greifen, nach der Verluste aus solchen Sachverhalten steuerlich zu berücksichtigen sind. |

Verfall von Optionsscheinen

Eine der im Regierungsentwurf zum Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) geplanten Steueränderungen zum 1.1.20 betrifft Verluste aus dem „Verfall“ von Optionsscheinen.

Ab 2020 gilt hierzu Folgendes (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG-Entwurf)

„Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige durch Beendigung des Rechts einen Differenzausgleich erhält oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Der Verfall einer Option gilt nicht als Beendigung des Rechts.“

Das bedeutet mit anderen Worten: Die für die Steuerpflichtigen positive Rechtsprechung, nach der Verluste aus dem Verfall von Optionen bzw. Optionsscheinen im Privatvermögen steuerlich berücksichtigt werden müssen (u. a. BFH 12.1.16, IX R 48/14; BMF 16.6.16, IV C 1 – S 2252/14/10001:005) gelten ab 1.1.20 nicht mehr.

Praxistipp | Ist bereits im Jahr 2019 absehbar, dass Optionsscheine voraussichtlich im Jahr 2020 wertlos verfallen, empfiehlt sich bereits im Jahr 2019 die Veräußerung mit Verlust. In diesem Fall muss das Finanzamt die steuerlichen Verluste anerkennen. Ein steuerlich nicht zu berücksichtigender Verfall im Jahr 2020 sollte wegen der geplanten Steueränderung unbedingt vermieden werden.

Wertlose Aktien

Die zweite einschneidende Steueränderung im Jahressteuergesetz 2019 betrifft Aktionäre, bei denen die Bank wertlos gewordene Aktien aus dem privaten Depot ausbucht oder die derartige Aktien verkaufen.

Ab 2020 gilt hierzu Folgendes (§ 20 Abs. 2 S. 3 EStG-Entwurf)

„Keine Veräußerung ist
1. die ganze oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
2. die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 durch die die Kapitalertragsteuer auszahlende Stelle;
3. die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder
4. ein den Nummern 1 bis 3 dieses Satzes vergleichbarer Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1.“

Der Gesetzgeber hebelt durch diese Klarstellung das steuerzahlerfreundliche Urteil des BFH (12.6.18, VIII 32/16) zu Wertpapieren aus, wonach der Tatbestand der Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig ist. Dem hat sich das BMF (10.5.19, IV C 1 – S 2252/08/10004 :026) angeschlossen.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger hatte 2013 Aktien zu einem Preis von 6.000 EUR erworben. Es kam zu einem Totalverlust. Diese verkauft er in 2019 (alternativ in 2020) zu einem Preis von 18 EUR an eine Bank, die Transaktionskosten in dieser Höhe einbehält. In der Steuererklärung 2019 (alternativ in 2020) macht der Steuerpflichtige Verluste i. H. von 6.000 EUR bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Praxistipp | Ist absehbar, dass bei einem Mandanten ein Totalverlust aus Aktienanlagen droht, empfiehlt es sich, die Aktien unbedingt noch im Jahr 2019 mit Verlust zu veräußern.