In Uncategorized

Es stellt keinen Verstoß gegen das Grundgesetz dar, wenn es zu einer doppelten steuerlichen Erfassung des Vermögenszuwachses durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer kommt.
FG Niedersachsen 29.5.08, 11 K 69/06, NZB unter X B 162/08
BFH 16.8.06, II B 144/05, BFH/NV 06, 2261


Im Urteilsfall des FG Niedersachsen hatte der Sohn den Betrieb seines Vaters geerbt. Es wurde Erbschaftsteuer von rund 6.400 EUR erhoben. Da der Erbe sich für die Aufgabe des Gewerbebetriebs entschied und die im Betriebsvermögen vorhandenen Wirtschaftsgüter in sein Privatvermögen überführte, erzielte er im gleichen Jahr einen Aufgabegewinn nach § 16 EStG. Nach Auffassung des FG muss in diesem Fall nicht anstelle der Buchwerte der entsprechende Anteil des erbschaftsteuerlichen Bedarfswertes bei der Ermittlung des Aufgabegewinns berücksichtigt werden.
Die vorhandene Doppelbelastung des unentgeltlich erworbenen Gewerbebetriebes rechtfertigt keine Abweichung von der bestehenden Gesetzeslage. Erbschaft- und Einkommensteuer können wegen ihrer unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände grundsätzlich kumulativ nebeneinander erhoben werden. Beide Steuerarten verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen und knüpfen demzufolge an unterschiedliche Tatbestandsmerkmale an.

Steuer-Tipp

Bei Erbfällen ab 2009 verringert der neue § 35b EStG eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer, wenn beim Erben auf Einkünfte innerhalb der folgenden fünf Veranlagungszeiträume Einkommensteuer anfällt, die zuvor als Vermögen bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Hierbei wird auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer nach dem Verhältnis der Erbschaftsteuer zum unentgeltlichen Erwerb ermäßigt.