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Mit dem Jahressteuergesetz 2024 treten zum 1.1.2025 wichtige Änderungen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Kraft.

Neue Umsatzgrenzen

Ab 2025 gelten folgende neue Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer:

  • Der Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 EUR (steuerfrei, netto) nicht übersteigen (bisher 22.000 EUR inkl. Umsatzsteuer).

  • Im laufenden Kalenderjahr darf der Gesamtumsatz 100.000 EUR (netto) nicht überschreiten (bisher 50.000 EUR Einnahmen).

Merke | Die neuen Grenzen beziehen sich auf Nettoumsätze, nicht wie bisher auf Bruttoeinnahmen. Eine Prognose zu Beginn des Jahres ist nicht mehr erforderlich. Die zur Überschreitung der Grenzen erforderlichen Umsätze werden nach Zahlungseingängen (vereinnahmten Entgelten) ermittelt.

Sofortiger Wechsel zur Regelbesteuerung bei Überschreitung

Anders als bisher führt ein Überschreiten der 100.000-EUR-Grenze im laufenden Jahr zum sofortigen Verlust des Kleinunternehmerstatus. Ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, müssen Sie zur Regelbesteuerung übergehen und Umsatzsteuer ausweisen.

Internationalisierung der Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerregelung wird auf Unternehmen aus anderen EU-Ländern ausgeweitet. Gleichzeitig können deutsche Kleinunternehmer die Regelung nun auch für Umsätze im EU-Ausland in Anspruch nehmen.

Neue Meldepflichten

Für grenzüberschreitende Umsätze eines Kleinunternehmers werden neue Meldepflichten eingeführt. Diese Umsätze müssen erfasst und an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

Klarstellung zur Steuerbefreiung

Ab 2025 werden die Umsätze von Kleinunternehmern ausdrücklich von der Umsatzsteuer befreit, statt wie bisher lediglich nicht erhoben zu werden. In der Praxis ändert sich dadurch nichts.

Erleichterungen durch § 34a UStDV

Der neue § 34a UStDV bringt ab dem 1.1.2025 wesentliche Vereinfachungen für Kleinunternehmer bei der Rechnungsstellung:

  • Vereinfachte Rechnungen: Kleinunternehmer dürfen für ihre steuerfreien Umsätze nach § 19 UStG vereinfachte Rechnungen ausstellen.

  • Mindestangaben: Diese vereinfachten Rechnungen müssen folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers

  • Ausstellungsdatum

  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung

  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe

  • Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG

  • Flexibilität bei der Übermittlung: Kleinunternehmer können ihre Rechnungen weiterhin als sonstige Rechnungen i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG übermitteln, also auch in Papierform oder in einem elektronischen Format, das nicht die Anforderungen an eine E-Rechnung erfüllt.

Befreiung von der E-Rechnungspflicht

Ein besonders wichtiger Punkt für Kleinunternehmer ist die Befreiung von der Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen:

  • Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, auch wenn diese Pflicht für andere Unternehmen spätestens ab 2028 gilt.

  • Diese Ausnahme gilt über die Übergangsregelungen hinaus und entlastet Kleinunternehmer dauerhaft von zusätzlichem administrativen Aufwand.

  • Bitte beachten Sie, dass Kleinunternehmer unverändert verpflichtet sind, E-Rechnungen zu empfangen und entsprechend den GoBD-Grundsätzen elektronisch und unveränderbar zu archivieren.

Zeitanteiligkeit im Jahr der Gründung

Bisher galt bei einer Gründung im laufenden Jahr: Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, war der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate waren bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz geführt hat.

Diese Regelung ist in der Neufassung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nicht mehr enthalten.

Überwachung der Umsatzschwelle von 100.000 EUR

Um das unterjährige Überschreiten der neuen Umsatzschwelle von 100.000 EUR effektiv zu überwachen, empfehlen wir den Mandanten folgende Maßnahmen:

1. Regelmäßige Umsatzkontrollen: Durchführung einer monatlichen oder zumindest vierteljährlichen
Umsatzkontrolle.

2. Nutzung von Buchhaltungssoftware: Verwendung einer Buchhaltungssoftware, die aktuelle Umsatzübersichten liefert.

3. Einrichtung von Warnfunktionen: Konfiguration, wenn möglich, von Warnfunktionen in der Software, die bei Annäherung an die Umsatzgrenze Benachrichtigungen erteilt.

4. Prognoseberechnungen: Erstellen von regelmäßigen Umsatzprognosen für das laufende Jahr, um frühzeitig ein mögliches Überschreiten zu erkennen.

5. Dokumentation der Umsätze: Führen einer separaten Aufstellung der Umsätze, um jederzeit einen Überblick zu haben.

6. Bei Bedarf Beratung einholen: Frühzeitige Konsultation des Steuerberaters, wenn sich die Umsätze der Umsatzgrenze nähern, um die steuerlichen Konsequenzen zu besprechen.

Beachten Sie | Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist unwiderruflich!

Ein Kleinunternehmer kann künftig nur bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Bisher konnte dieses Wahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung ausgeübt werden.

Bindungswirkung des Verzichts

  • Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet den Unternehmer weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre.

  • Nach Ablauf dieser Fünfjahresfrist wirkt der Verzicht fort, bis er aktiv widerrufen wird.

Konsequenzen der Unwiderruflichkeit

1. Langfristige Verpflichtung: Unternehmer müssen für mindestens fünf Jahre bei der Regelbesteuerung bleiben, auch wenn sich ihre Umsatzsituation ändert.

2. Umsatzsteuervoranmeldungen: Regelmäßige Abgabe von Umsatz­steuervoranmeldungen wird im Regelfall erforderlich (Ausnahme: Jahreszahllast bis zu 1.000 EUR).

3. Rechnungsstellung: Pflicht zur Ausweisung von Umsatzsteuer auf allen Rechnungen.

4. Vorsteuerabzug: Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bleibt bestehen, was bei hohen Investitionen vorteilhaft sein kann.

5. Keine kurzfristige Anpassung: Selbst bei sinkenden Umsätzen ist ein Zurückwechseln zur Kleinunternehmerregelung nicht möglich.

Handlungsempfehlungen
  • Sorgfältige Abwägung vor dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung.

  • Langfristige Geschäftsplanung und Umsatzprognosen berücksichtigen.

  • Bei Unsicherheit Rücksprache mit einem Steuerberater halten.

Die Entscheidung zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung sollte wohlüberlegt sein, da sie langfristige steuerliche und administrative Folgen hat.