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Wer seine Abwasseranlage im privat genutzten Wohnhaus mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20 % der Kosten. Dies hat das FG Köln gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
Die Finanzverwaltung lehnt die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen in diversen Schreiben von BMF und OFD mit der Begründung ab, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit und nicht mit dem Schornsteinfegen vergleichbar sei. Daher hat das FA auch Revision gegen das Urteil beim BFH eingelegt.
FG Köln 18.10.12, 14 K 2159/12, Revision unter VI R 1/13,
OFD Münster 3.5.13, akt. Kurzinfo ESt 20/2010
OFD Frankfurt 20.8.10, Koblenz 6.9.10, Magdeburg 8.9.10
BFH 6.5.10, VI R 4/09, BStBl II 11, 909; 13.7.11, VI R 61/10, BStBl II 12, 232
BMF 15.2.10, BStBl I 10, 140
BT-Drucks. 16/643, 10

Begründung

Nach Ansicht des FG ist die Dichtheitsprüfung eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie ist damit als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen.
Zudem können Grundstückseigentümer ab dem Jahr 2013 nach „§ 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz“:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/schfhwg/gesamt.pdf grundsätzlich jeden beliebigen Schornsteinfeger mit Überprüfungs-, Kehr- und Messarbeiten beauftragen. Reinigung und Messung müssen daher nicht unbedingt in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.
Nach der Gesetzesbegründung und der BFH-Rechtsprechung soll die Vorschrift unabhängig davon für alle handwerklichen Tätigkeiten gelten, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Danach werden sämtliche und auch einfache handwerkliche Tätigkeiten wie etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen von § 35a Abs. 3 EStG erfasst. Hierzu gehören auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück wie im Garten und auf Wegen.

Praxishinweis

Nach Verwaltungsauffassung stellen Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung keine nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar, da es sich bei der Prüfung nicht um eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme handeln soll.
Die Dichtheitsprüfung ist wie die vom TÜV oder andere autorisierte Fachkräfte durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar. Nach Rz 12 im BMF-Anwendungserlass sind Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund steht, nicht begünstigt.
Die Vergleichbarkeit mit der Leistung eines Schornsteinfegers ist nach Auffassung der OFD Münster nicht gegeben. Das wird damit begründet, dass der Schornsteinfeger als Ausfluss aus der Reinigungstätigkeit die Werte der Heizungsanlage auf Umweltverträglichkeit misst. Hierbei handelt es sich um eine Handwerkerleistung.
Fallen als Folge von Dichtheitsprüfungen Reparaturmaßnahmen an den privaten Abwasserleitungen an, sind die entsprechenden Aufwendungen daher im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG begünstigt. Die OFD weist aber auch darauf hin, dass entspre-chende Einsprüche ruhen, da gegen das Urteil des FG Köln Revision eingelegt worden ist.