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Schon heute leiten zahlreiche Behörden, Banken und andere Institutionen regelmäßig und automatisch steuerrelevante Kundendaten an die Finanzämter weiter.

Das sind insbesondere:

Krankenkassenbeiträge

Die Krankenkassen informieren die Finanzbehörden unter anderem über die Höhe der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung. Diese Datenübermittlung setzt die Einwilligung des Steuerpflichtigen voraus.

Rürup- und Riester-Renten

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung übermitteln dem Finanzamt die notwendigen Daten, damit dieses prüfen kann, ob die steuerliche Förderung im Einzelfall gewährt wird, sowie zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags. Auch hier ist die Einwilligung des Versicherten erforderlich.

Altersrenten

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Träger von
Alterssicherungssystemen übermitteln unter anderem die Beträge der Leibrenten und anderer Leistungen, die an jeden Steuerzahler ausgezahlt worden sind.

Lohnersatzleistungen

Die Bundesagentur für Arbeit, die Krankenkassen, die Elterngeldstellen und die Berufsgenossenschaften leiten Daten über die Höhe und Dauer von gewährten Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, an das Finanzamt weiter. Dazu gehören zum Beispiel das Arbeitslosengeld I, das Kurzarbeiter-, das Kranken- und das Elterngeld.

Arbeitgeberangaben

Arbeitgeber müssen jedes Jahr eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, unter anderem mit Angaben über das jährliche Bruttoentgelt, die vorausgezahlte Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer sowie den Kranken- und Rentenversicherungsbeiträgen ihrer Arbeitnehmer, an das Finanzamt übersenden.

Inländische Bankdaten

Schließlich hat das Finanzamt die Möglichkeit, mittels eines Datenabrufsystems festzustellen, zu welchen Kreditinstituten eine Person oder ein Unternehmen Kontobeziehungen unterhält. Dazu müssen die Kreditinstitute laufend aktualisierte Dateien mit folgenden Inhalten führen:
Nummer des Kontos bzw. Depots
Tag der Eröffnung (und der Auflösung)
Name und Geburtstag des Inhabers, gegebenenfalls des Verfügungsberechtigen
Name und Anschrift eines vom Kontoinhaber abweichenden Berechtigten

Informationen über Auslandskonten

Interessieren sie sich für Geldanlagen im Ausland, müssen die deutschen Finanzbehörden bislang über den Umweg der Amtshilfe durch die ausländischen Behörden bei den Finanzinstituten und Versicherungsunternehmen nach diesen Daten fragen lassen.