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Nach dem Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 soll erstmals in einem neuen § 17 Abs. 2a EStG definiert werden, welche Anschaffungskosten bei Ermittlung eines Veräußerungsgewinns oder -verlustes zu berücksichtigen sind.

Diese gesetzlichen Änderungen sind positiv zu bewerten. Damit soll die für Anteilseigener an Kapitalgesellschaften negative BFH-Rechtsprechung zu ausgefallenen Finanzierungshilfen wieder rückgängig gemacht werden.

Exkurs: Geänderte BFH-Rechtsprechung

Bevor die geplante Änderung in § 17 EStG näher beleuchtet wird, sollen zuerst die Hintergründe genannt werden, die die Neuregelung im Jahressteuergesetz 2019 erst notwendig machten. Hauptgrund war die überraschende Aufgabe der BFH-Rechtsprechung zu insolvenzbedingt ausgefallenen Finanzierungshilfen des GmbH-Gesellschafters (BFH 11.7.17, IX R 35/16).

In dem BFH-Urteil vom 11.7.2017 wurden folgende Grundsätze geregelt: Gewährt ein GmbH-Gesellschafter seiner GmbH ein Gesellschafterdarlehen und fällt dieses wegen Insolvenz der GmbH aus, handelt es sich bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG bei der ausgefallenen Darlehensforderung um keine nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Dasselbe gilt, wenn ein GmbH-Gesellschafter wegen Insolvenz seiner GmbH aufgrund einer Bürgschaft zugunsten der GmbH in Regress genommen wird und die Bürgschaftsregressforderung gegen die GmbH ausfällt.

Praxistipp | Aus Vertrauensschutzgründen hat der Bundesfinanzhof die alten BFH-Grundsätze, nach denen in den geschilderten Fällen nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung angenommen wurden, bis zum 27.9.2017 (= Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils) für weiterhin anwendbar erklärt. Das Bundesfinanzministerium hat sich dieser Übergangsregelung angeschlossen (BMF 5.4.19, S 2244/17/10001).

Geplante Neuregelung soll alte BFH-Grundsätze wieder herstellen

Im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 sollen die alten BFH-Grundsätze wieder hergestellt werden. Erstmals sollen (nachträgliche) Anschaffungskosten für eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG definiert werden. Zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten sollen nach dem geplanten § 17 Abs. 2a EStG insbesondere gehören:

1. Offene und verdeckte Einlagen
2. Darlehensverluste, soweit die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens mit der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war und
3. Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.

Von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist immer dann auszugehen, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder die Bürgschaft im Sinne der Nummern 2 und 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Beachten Sie | Die geplante Neuregelung zum § 17 Abs. 2a EStG ist nach § 52 Abs. 25a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2019 grundsätzlich erstmals für Veräußerungen bzw. für einen der Veräußerung gleichgestellten Fall wie z. B. bei Auflösung der Kapitalgesellschaft ab dem 31.7.2019 (= Tag des Kabinettsbeschlusses zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019) anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist diese Neuregelung auch vor dem 31.7.2019 gültig.

Fazit | Wird die Einkommensteuererklärung 2018 für einen Mandanten aktuell erstellt und muss ein Gewinn bzw. Verlust nach § 17 EStG ermittelt werden, ist zu prüfen, ob diese Neuregelung nach § 17 Abs. 2a EStG zur Erhöhung der Anschaffungskosten auf die Beteiligung beantragt werden kann.