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Viele Einnahmen-Überschuss-Rechner haben in den letzten Jahren das Steuersparmodell „Kostendeckelung bei Leasing“ genutzt: Sie haben im Erstjahr eine hohe Leasingsonderzahlung für ihren Betriebs-Pkw geleistet, diese voll als Betriebsausgabe abgezogen und dann in den Folgejahren den Privatanteil nach der 1 %-Regelung ermittelt.

Aufgrund der Kostendeckelung ergab sich dann vielfach ein äußerst geringer Privatanteil. Hierzu hat das FG Rheinland-Pfalz nun eine Entscheidung gefällt. Für die Deckelung des Entnahmewerts bei privater Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs auf die Höhe der in diesem Veranlagungszeitraum tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben besteht keine gesetzliche Grundlage. Ein Anspruch auf Anwendung der Billigkeitsregelung besteht nicht, wenn bei einem geleasten Fahrzeug die monatlichen Fahrzeugkosten unter Einbeziehung der über die Laufzeit des Leasingvertrags verteilten Sonderzahlung höher sind als 1 % des Listenpreises.

Sachverhalt

Streitig war die Frage, ob der Entnahmewert für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln ist, weil im Streitjahr die tatsächlichen Betriebsausgaben zuzüglich einer bereits im Vorjahr abgeflossenen Leasing-Sonderzahlung den Ansatz nach der 1 %-Methode übersteigen, oder ob der Entnahmewert mit den tatsächlich im Streitjahr abgeflossenen Betriebsausgaben anzusetzen und damit auf einen unter dem Ansatz nach der 1 %-Methode liegenden Wert beschränkt ist.

Entscheidung

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es weist darauf hin, dass sich jeder Steuerpflichtige, der einen Firmen-Pkw auch privat nutzt, mittels eines Fahrtenbuchs der 1 %-Regelung entziehen kann. Zudem wird erläutert, dass die Kostendeckelung im Regelungssystem der Besteuerung der Nutzungsentnahme nicht vorgesehen ist.
Vor diesem Hintergrund erfolgt die Besteuerung der Nutzungsentnahme für private Pkw-Nutzungen nach dem Regelungssystem des EStG also nur entweder durch den Ansatz der 1 %-Methode ohne weitere Voraussetzungen oder durch den Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen der privaten Nutzung unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt.

Die von den Steuerpflichtigen im Streitfall begehrte „Kostendeckelung“ ist in diesem klaren Regelungssystem hingegen gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl I 09, 1326 eine „Kostendeckelung“ zugelassen habe, handelt es sich hierbei um eine Billigkeitsregelung (§ 163 AO), aus der die Steuerpflichtigen im Streitfall keinen Anspruch herleiten können.

Fundstelle
FG Rheinland-Pfalz 10.12.19, 3 K 1681/19, Rev. beim BFH unter VIII R 11/20