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Bei Inanspruchnahme von Leistungen aus den Soforthilfeprogrammen des Bundes und der Länder für Kleinstunternehmer und Soloselbstständige muss im Hinblick auf die Zweckbindung und deren spätere behördliche Überprüfung der finanzielle Schaden, der durch die Corona-Krise hinzunehmen ist, festgehalten werden. Wir haben dazu das Muster für eine tabellarische Übersicht entwickelt, die vom Unternehmer zeitnah – am bestens tagesaktuell – geführt werden sollte. |

Die Bewilligungsbescheide der Länder stellen klar, dass die Soforthilfezahlungen zweckgebunden erfolgen. Beispielsweise heißt es in den Bescheiden des Landes Nordrhein-Westfalen:

Auszug aus dem Bewilligungsbescheid des Landes NRW

2. Zweckbindung

Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1.3.2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1.3.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.

II. Nebenbestimmungen

Die Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gewährt:

3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z. B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres ­Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse IBAN DE59 3005 0000 0016 8351 5 unter Angabe des auf Seite 1 dieses Bescheides genannten Aktenzeichens zurückzuzahlen.

5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.

6. Alle relevanten Unterlagen sind zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfe (Datum dieses Bescheides) aufzubewahren.

8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet auf https://soforthilfe-corona.nrw.de bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.

Anhand des die Einkommen- oder Körperschaftsteuerklärung 2020 ergänzenden Vordrucks lässt sich erkennen, auf welche Kriterien die Verwaltung bei der Prüfung der Verwendung der Soforthilfe tatsächlich abstellt.

Ein Sprecher des Wirtschaftsministeriums NRW erklärt dazu: „Am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums muss jeder Förderempfänger selbst überprüfen, ob er mehr Soforthilfe erhalten hat, als er zur Deckung seines Corona-bedingten Schadens benötigt hat. Die genauen Modalitäten hierzu sind noch in Vorbereitung.“

Der vom Wirtschaftsministerium NRW damit bestätigte Status quo ist rechtsstaatlich zumindest bedenklich, hängt doch

* die Prüfung der Einhaltung der Zweckbindung und
* damit die Prüfung des Vorliegens eines Subventionsbetrugs
* von zur Zeit der Gewährung der Soforthilfe durch die Länder und
* von zur Zeit der Verausgabung der Mittel durch den Zahlungsempfänger

weitgehend unbekannten Kriterien ab.

Praxistipp | Damit steht lediglich fest, dass mit einer Prüfung der Mittelverwendung gerechnet werden muss. Vollkommen unklar ist, was geprüft wird.

Aus diesem Grunde sollte der Zahlungsempfänger in einer Art „Tagebuch“ insbesondere alle wirtschaftlichen Nachteile dokumentieren, die auf die Krise zurückzuführen sind. Festgehalten werden müssen dabei insbesondere

  • Auftragsstornierungen,
  • Forderungsausfälle und
  • mehr oder weniger freiwillige Preisnachlässe, die dem Kunden Corona-bedingt gewährt werden mussten.

Zwingend erforderliche Investitionen und laufende Kosten werden sich in der Regel aus der „normalen“ Buchhaltung ergeben.

In der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung 2020 wird man dann darlegen können und müssen, wie hoch die Gewinneinbußen gewesen sind und welche Kosten in der Zeit zu begleichen waren.

Praxistipp | Aus der Führung von Fahrtenbüchern und ähnlichen Aufzeichnungen wissen wir, dass die Finanzverwaltung rückwirkend Erstelltes häufig nicht anerkennt. Auch werden mit der Zeit wichtige Details vergessen und es schleichen sich Unsauberkeiten und Fehler ein. Das Corona-Tagebuch sollte daher zeitnah – am besten tagesaktuell – geführt werden. In der Regel sollte eine einfache tabellarische Übersicht ausreichen.

Anmerkung

Bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer 2020 wird die Soforthilfe gewinnwirksam berücksichtigt. Bei der Umsatzsteuer dagegen ist die Soforthilfe als echter Zuschuss nicht steuerbar.