In für Ärzte, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Seit der Corona-Krise herrscht bei vielen Ihrer Mandanten sicherlich auch ein Ausnahmezustand. Das weiß auch das Finanzamt und drückt zumindest aktuell beide Augen zu, wenn ein Steuerzahler in finanziellen Schwierigkeiten ist oder seinen steuerlichen Pflichten wegen anderer Prioritäten im Betrieb nur zögerlich nachkommt. Doch finden Jahre später Betriebsprüfungen für das Jahr 2020 statt, ist ungewiss, ob die Finanzämter für dieses Ausnahmejahr weiterhin großzügig über steuerliche Verfehlungen hinwegsehen. Wohl eher nicht. Deshalb hier einige typische Fehlerquellen, die Ihre Mandanten aktuell vermeiden sollten. |

Investitionsabzugsbetrag I: Im Dreijahreszeitraum investieren

Hat ein Mandant im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG von seinem Gewinn abgezogen, müsste er trotz Corona-Krise und trotz schlechter wirtschaftlicher Situation im Jahr 2020 investieren. Denn wird nicht investiert, wird das Finanzamt den Steuerbescheid des Jahres 2017 ändern und den Investitionsabzugsbetrag rückwirkend versagen. Neben Steuernachzahlungen drohen in diesem Fall auch vermeidbare Nachzahlungszinsen nach § 233a AO.

Beachten Sie | Unternehmer bekommen ausnahmsweise einen Aufschub um ein Jahr. Das bedeutet: Es wird nicht beanstandet, wenn die Investition in solchen Fällen statt 2020 erst bis zum 31.12.2021 erfolgt.

Praxistipp | Empfehlenswert wäre es, wenn Sie als Steuerberater Ihren Mandanten auf die Notwendigkeit einer Investition im Rahmen des § 7g EStG hinweisen würden. Das setzt natürlich voraus, dass Sie wissen oder sich notiert haben, welche Mandanten im Jahr 2017 einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht und bislang noch nicht investiert haben.

Ist schon heute absehbar, dass Ihr Mandat auch 2021 nicht investieren wird, sollte das dem Finanzamt umgehend mitgeteilt werden. Der Mandant sollte dann den Investitionsabzugsbetrag sofort auflösen. In diesem Fall spart sich Ihr Mandant weitere Nachzahlungszinsen.

Investitionsabzugsbetrag II: Betriebliche Nutzung erreichen

Wurde in der Vergangenheit ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG geltend gemacht und Ihr Mandant hat bereits investiert, befindet er sich womöglich in der entscheidenden Phase, in der er die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung des Wirtschaftsguts nachweisen muss. Hat ein Mandant beispielsweise 2019 investiert, muss er für 2019 und 2020 die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung nachweisen.

Praxistipp | Sollte es sich bei dem Investitionsgegenstand um einen Pkw handeln und aufgrund des Lockdowns droht die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung im Jahr der Investition und im Folgejahr zu scheitern, empfiehlt es sich, den Pkw einem Mitarbeiter als Dienstwagen zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall wird eine 100%ige betriebliche Nutzung unterstellt und das Risiko der rückwirkenden Versagung des Investitionsabzugsbetrags kann vermieden werden.

Es gibt nicht nur die lineare und die degressive Abschreibung

Gerade in der Corona-Krise können Unternehmer bei teuren Investitionen sehr gute Konditionen mit dem Verkäufer aushandeln. Denn da kaum jemand investiert, sind hohe Rabatte derzeit üblich. Unternehmer rechnen oftmals jedoch auch mit der Steuerersparnis, die sich aus einer geplanten Investition ergibt. Dabei gehen sie in der Regel von der linearen Abschreibung oder von der im Corona-Steuerhilfegesetz neu eingeführten degressiven Abschreibung (2,5-Fache der linearen Abschreibung, maximal aber 25 % der (Rest-)Anschaffungskosten bei Investitionen in den Jahren 2020 und 2021) aus.

Dabei gibt es noch die Abschreibung nach Leistungseinheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG, die bei solchen Renditeberechnungen mit gesparten Steuern gerne vernachlässigt wird. Diese Abschreibungsmethode könnte durch sehr hohe Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren und die damit verbundenen Steuervorteile einen echten Investitionsanreiz darstellen.

Diese Abschreibung nach Leistungseinheiten setzt Folgendes voraus:

* Die Nutzung des Wirtschaftsguts muss in den einzelnen Jahren erheblichen Schwankungen unterliegen.
* Der Verschleiß dieses Wirtschaftsguts weist dementsprechend wesentliche Unterschiede während der Nutzungsdauer aus.
* Die Nutzung des Wirtschaftsguts in den einzelnen Jahren muss durch Zählwerke oder Kilometerangaben nachgewiesen werden.

Pauschalierter Verlustrücktrag I: 30 %-Regelung ist nur eine von zwei Optionen

Erwartet ein Mandant wegen der monatelangen Schließung seines Betriebs aufgrund der Corona-Krise im Jahr 2020 einen Verlust, profitiert er womöglich vom neuen pauschalierten Verlustrücktrag. Mit diesem pauschalierten Verlustrücktrag bekommt Ihr Mandant einen Teil seiner Einkommen- bzw. Körperschaftsteuervorauszahlungen erstattet. Der pauschalierte Verlustrücktrag beträgt 30 % der Gewinneinkünfte, die 2019 zur Ermittlung der Vorauszahlungen herangezogen wurden.

Praxistipp | Liegt der tatsächliche Verlust 2020 offensichtlich deutlich über dem pauschalierten 30 %-Betrag, kann Ihr Mandant tatsächlich diesen höheren Verlustrücktrag zur Erstattung der Vorauszahlungen 2019 geltend machen. Dazu muss er dem Finanzamt allerdings detaillierte Berechnungen und Unterlagen vorlegen, die seine Verlustprognose für 2020 plausibel erscheinen lassen (§ 110 Abs. 3 EStG in der Fassung des Zweiten Corona-Steuerhilfe-Gesetzes).

Pauschalierter Verlustrücktrag II: Fünfte Vorauszahlung für 2019 vermeiden

Haben Sie für einen Mandanten mit Gewinneinkünften die Einkommensteuererklärung bzw. Körperschaftsteuererklärung 2018 eingereicht und für 2018 wurde ein deutlich höherer Gewinn als in den Vorjahren erklärt, kann es passieren, dass der Sachbearbeiter im Finanzamt für 2019 nachträglich eine 5. Vorauszahlung festsetzt. Das ist immer der Fall, wenn der Sachbearbeiter auch für das Folgejahr diesen deutlich höheren Gewinn unterstellt und der Meinung ist, dass die Vorauszahlungen 2019 zu niedrig festgesetzt wurden.

Praxistipp | Befindet sich die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung mit einem deutlich höheren Gewinn in Bearbeitung beim Finanzamt, stellen Sie unbedingt einen Antrag, dass für 2019 auf keinen Fall eine 5. Vorauszahlung festgesetzt werden soll. Begründen Sie Ihren Antrag mit der Betroffenheit durch die Corona-Krise und mit einem zu erwartenden Verlustrücktrag von 2020 auf 2019. Durch diesen Antrag vermeiden Sie weitere Liquiditätsengpässe für Ihren Mandanten.

Schätzungsbescheid: Dennoch Stundung möglich

Haben Sie für einen Mandanten für das Steuerjahr 2018 noch keine Steuererklärungen eingereicht und das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen in einem Steuerbescheid für 2018 geschätzt? Dann wissen Sie nur allzu gut, dass an der Zahlung der festgesetzten Steuer in der Regel kein Weg vorbeiführt. Denn die Aussetzung der Vollziehung wird bei Schätzungsbescheiden in der Regel nur dann gewährt, wenn Sie für das betreffende Steuerjahr für Ihren Mandanten eine Steuererklärung einreichen.

Praxistipp | Doch aufgrund der Corona-Krise zeigen sich die Finanzämter bei Schätzungsbescheiden ungewöhnlich großzügig. Kann wegen der Corona-Krise die längst überfällige Abgabe der Steuererklärung nicht eingereicht werden, dürfen Sie für Ihren Mandanten dennoch einen Antrag auf zinslose Stundung stellen (BMF, FAQ „Corona“ Steuern, Seite 7). Entscheidend sind die Nachweise und Erläuterungen, warum die Corona-Krise dafür verantwortlich ist, dass Ihr Mandant derzeit nicht in der Lage ist, die betreffende Steuererklärung einzureichen.

Vermietung an nahe Angehörige: Risiko Mietausfall

Vermietet ein Mandant eine Immobilie an einen nahen Angehörigen, prüfen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern meist sehr kritisch, ob die gezahlte Miete tatsächlich 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Falls nicht, drohen anteilige Kürzungen beim Werbungskostenabzug. Es gibt jedoch noch eine zweite Stolperfalle. Denn kommt das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass das Vertragsverhältnis zwischen nahen Angehörigen fremdunüblich ist, kann das Finanzamt das gesamte Vertragsverhältnis kippen und die Vermietungsverluste zu 100 % ignorieren.

Praxistipp | Sollte ein naher Angehöriger wegen der Corona-Krise im Jahr 2020 seine monatlichen Mieten nicht bezahlen können, sollte das unbedingt wie unter fremden Dritten dokumentiert werden. Einen fremden Mieter werden Sie nach Ausbleiben mehrerer Mieten auch um eine schriftliche Stellungnahme und um eine Vereinbarung bitten, wann die ausstehenden Mieten nachbezahlt werden. Diese Vorgehensweise sollten Sie auch mit Ihren nahen Angehörigen praktizieren. Nur so lässt sich das Finanzamt im Zweifel davon überzeugen, dass ein Mietverhältnis vorliegt, das dem Fremdvergleich entspricht.

Corona-Prämie: Nicht nur finanzielle Belastung rechtfertigt Steuerfreiheit

Viele Unternehmer zögern derzeit bei Auszahlung der steuerfreien Corona-Prämie, weil die Steuerfreiheit offensichtlich die Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise voraussetzt. Also nach der Lesart profitieren nur Arbeitnehmer, die wegen der Corona-Krise finanzielle Schwierigkeiten haben.

Doch das kann nicht sein. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat die steuerfreie Corona-Prämie i. H. v. 1.500 EUR ursprünglich explizit für die „Helden“ der Corona-Krise ausgerufen. Also für diejenigen, die trotz Corona-Krise unermüdlich dafür arbeiten, dass die Versorgung aufrechterhalten wird. Deshalb sind auch Arbeitnehmer zusätzlich durch die Corona-Krise belastet, wenn sie deutlich mehr Arbeit haben als sonst.

Praxistipp | Um auf Nummer sicher zu gehen, dass die Corona-Prämie i. H. v. bis zu 1.500 EUR tatsächlich die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt, empfiehlt sich eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Finanzamt. Ein Gratis-Service des Finanzamts übrigens.

Mehrwertsteuersenkung: Vorsicht bei Gefälligkeitsrechnungen

Aufgrund der im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossenen Mehrwertsteuersenkung für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2020 bauen Privatkunden, insbesondere bei Bauunternehmen einen enormen Druck auf, wenn die Fertigstellung eines Hauses erst für 2021 vorgesehen ist. Die Intention der Privatkunden ist klar. Sie möchten, dass der Bauunternehmer beim Bau eines Hauses so viele Teilleistungen wie möglich, in dem Zeitfenster vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 abrechnet. Für die abgerechneten und abgenommenen Teilleistungen werden dann nur 16 % statt 19 % Umsatzsteuer fällig.

Praxistipp | Je nachdem, ob Ihr Mandant der Bauunternehmer oder der Privatkunde ist, empfehlen sich folgende Beratungsansätze:

  • Bauunternehmer: Die Finanzverwaltung ist bei Teilleistungen sehr streng. Bereits bei der letzten Mehrwertsteuererhöhung suchten die Prüfer des Finanzamts noch Jahre später nach Gefälligkeitsrechnungen, bei denen Teilleistungen abgerechnet wurden, obwohl gar keine Teilleistungen vorlagen. Welche Voraussetzungen das Bundesfinanzministerium an Teilleistungen hat, kann einem BMF-Schreiben zur Mehrwertsteuersenkung entnommen werden (BMF 30.6.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004, 2020/0610691).
  • Privatkunden: Ist die Fertigstellung des Hauses erst in 2021 geplant und es wurden bislang keine Teilleistungen vereinbart, werden tatsächlich 19 % Umsatzsteuer auf die Baukosten fällig, weil der Werkvertrag erst mit Fertigstellung und Abnahme im Jahr 2021 als ausgeführt gilt. Deshalb empfiehlt es sich tatsächlich, Teilleistungen mit dem Bauunternehmer zu vereinbaren, die im zweiten Halbjahr 2020 mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet werden können.

Probleme mit der Umstellung der geminderten Umsatzsteuersätze: Verfahrensdokumentation unerlässlich

Die Mehrwertsteuersenkung – so gut sie auch sein mag – stellt viele Unternehmer vor enorme zeitliche und finanzielle Herausforderungen. Die Buchhaltung und die Kassenführung muss in kürzester Zeit auf die neuen Mehrwertsteuersätze angepasst werden. Bei späteren Prüfungen durch das Finanzamt dürften hier kritische Überprüfungen vorprogrammiert sein. Denn wer den Start der Mehrwertsteuersenkung zum 1.7.2020 „verschläft“, erteilt fehlerhafte Rechnungen und schuldet die hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c UStG.

Praxistipp | Um Jahre später bei einer Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfung nicht in Beweisnot zu kommen, empfiehlt es sich, jeden einzelnen Schritt auf dem Weg zur Anpassung der Buch- und Kassenführung zu dokumentieren und eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. Diese kann dem Prüfer dann später zur Überprüfung vorgelegt werden.