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Die Kosten für den Bustransfer zu einer auswärtigen Betriebsveranstaltung liegen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führen somit nicht zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte das Unternehmen abendliche Veranstaltungen zur Ehrung von Jubilaren durchgeführt, bei denen die gesamte Belegschaft eingeladen wurde. Dabei bestand die Möglichkeit, von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veranstaltungsort und zurück einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machte ein Teil der Arbeitnehmer nach entsprechender Anmeldung Gebrauch. Das FA sah in der Übernahme der Anreisekosten einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, mit der Folge, dass die Gesamtkosten der Veranstaltung den Grenzbetrag von 110 EUR überstiegen.

Entscheidung

Dies sah das FG nach erfolglosem Einspruchsverfahren jedoch anders und gab der Klage statt. Denn Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen können im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit nicht zu Arbeitslohn führen.

Im Streitfall waren die Kosten für den Shuttle-Transfer nicht in die Berechnung der Kosten der Betriebsveranstaltung mit einzubeziehen, da es sich bei dem Bustransfer zur auswärtigen Feier um einen Teil der Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert für die Arbeitnehmer handelte. Die Arbeitnehmer wurden auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst war. Entsprechend waren daher die Reisekosten wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln.

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Fundstelle
FG Düsseldorf 22.2.18, 9 K 580/17 L