In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Erben, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Nach § 6 Abs. 3 EStG kann ein Mitunternehmeranteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich zu Buchwerten übertragen werden.
Anteil eines Mitunternehmers ist der ganze Mitunternehmeranteil, der sich aus dem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie dem funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers zusammensetzt.
FG Münster 24.6.14, 3 K 3886/12 F, Rev. wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Zum Buchwert findet eine Anteilsübertragung demnach grundsätzlich nur dann statt, wenn neben dem Gesellschaftsanteil auch das gesamte funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen des Übertragenden auf den Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil übertragen wird.

Entscheidung

Das FG Münster hat aktuell jedoch entschieden, dass eine unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert auch dann vorliegt, wenn sich der bisherige Mitunternehmer anlässlich der Übertragung seines Mitunternehmeranteils den Nießbrauch an einem mitübertragenen Grundstück des Sonderbetriebsvermögens vorbehält.
In diesem Fall wird der betriebliche Zusammenhang des Grundbesitzes und damit der Fortbestand des wirtschaftlichen Organismus beim Erwerber nicht mindestens für eine logische Sekunde deshalb gelöst, weil sich der bisherige Eigentümer und Mitunternehmer den Nießbrauch vorbehalten hat. Denn zivilrechtlicher Eigentümer und damit verfügungsbefugt ist der neue Mitunternehmer.
Zwar räumt der Nießbrauch einer anderen Person als der des neuen Mitunternehmers den Besitz ein und weist dieser anderen Person auch die Erträge zu. Jedoch hat der Nießbrauchsberechtigte gemäß § 1036 Abs. 2 BGB die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
Dadurch wird das Grundstück weder rechtlich noch funktional aus dem betrieblichen Zusammenhang der Mitunternehmerschaft herausgelöst.

Praxishinweis

Nach Auffassung des FG gebietet es der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 EStG einen Vorbehaltsnießbrauch im Rahmen der Übertragung von Mitunternehmeranteilen nebst dazugehörigem Sonderbetriebsvermögen als unschädlich anzusehen.
Mit der Regelung soll nämlich der Verzicht auf die Offenlegung der stillen Reserven nach einem Rechtsträgerwechsel die betriebliche Kontinuität und Liquidität sicherstellen. Im Übrigen soll damit auch die Generationennachfolge erleichtert werden.
Der Fall ist anders zu beurteilen als der Fall der Unternehmensübertragung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, da dort aufgrund des Wegfalls der personellen Verflechtung unstreitig der betriebliche Zusammenhang gelöst wird.