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Bei Lohnsteuerprüfungen des Finanzamts ist es bei der Beurteilung, ob die geldwerten Vorteile aus dem vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellten Ladestrom steuerfrei nach § 3 Nr. 46 EStG sind, wohl teilweise zu unterschiedlichen steuerlichen Behandlungen gekommen. Deshalb hat das BMF klargestellt, wann es mit der Steuerbefreiung klappt und wann nicht.

Danach gilt steuerlich Folgendes:

  • Nutzt ein Arbeitnehmer die Ladestation seines Arbeitgebers, um sein privates E-Auto oder sein privates Hybridelektrofahrzeug aufzuladen, ist zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung, dass die Vorteile und Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

  • Begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens. Bei Leiharbeitnehmern ist das Aufladen des E-Autos an der Ladesäule des Entleihers steuerfrei.

  • Nicht begünstigt ist der geldwerte Vorteil aus dem Aufladen bei einem fremden Dritten.

  • Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zeitweise eine Ladevorrichtung, ist zwar diese Überlassung steuerfrei, nicht dagegen der von dieser Ladestation bezogene Ladestrom.

  • Die Erstattung des Arbeitgebers für von Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten für das Aufladen privater E-Fahrzeuge ist nicht steuerfrei. Hier liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

  • Werden dem Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten für das Aufladen eines betrieblichen E-Fahrzeugs vom Arbeitgeber erstattet, ist diese Erstattung nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei.

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