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Viele Steuerpflichtige haben in den letzten Jahren in Biogasanlagen in Verbindung mit einem Blockheizkraftwerk investiert.
Bis vor Kurzem war dabei noch ungeklärt, wie viele selbstständige Wirtschaftsgüter in diesem Fall vorliegen und welchen Umfang das jeweilige Wirtschaftsgut hat.
FG Münster 18.2.15, 11 K 2856/13 F, Rev. zugelassen

Sachverhalt

In dem Fall vor dem FG Münster war streitig, ob ein Blockheizkraftwerk, das aus Biogas Strom und Wärme erzeugt, als eigenständiges Wirtschaftsgut gesondert abzuschreiben ist oder mit der vorgeschalteten Biogasanlage ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet.
Während der Steuerpflichtige das Blockheizkraftwerk eigenständig über einen Zeitraum von 10 Jahren abschreiben wollte, vertrat das FA die Auffassung, es handele sich zusammen mit der vorgeschalteten Biogasanlage um ein einheitliches Wirtschaftsgut mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 16 Jahren.

Entscheidung

Im Finanzgerichtsverfahren bekam der Steuerpflichtige recht. Das FG Münster entschied, dass das Blockheizkraftwerk mit der Biogasanlage kein einheitliches, sondern ein eigenständiges Wirtschaftsgut bildet. Dies folgt aus dem im Steuerrecht maßgebenden Grundsatz der Einzelbewertung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Danach sind Wirtschaftsgüter (­Vermögensgegenstände) im Rahmen der Gewinnermittlung einzeln anzusetzen und zu bewerten.

Begründung

Ein Wirtschaftsgut ist jeder greifbare betriebliche Vorteil, für den der Erwerber eines Betriebs etwas aufwenden würde. Dabei muss es sich um einen Gegenstand handeln, der nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist. Des Weiteren muss das Wirtschaftsgut in einem eigenen, selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und entsprechend in Erscheinung treten.
Wird eine bewegliche Sache mit einer oder mehreren anderen beweglichen Sachen verbunden oder zu einer Anlage zusammengestellt, so ist zu entscheiden, ob es sich bei den einzelnen Gegenständen nach wie vor noch um selbstständige Wirtschaftsgüter handelt oder nur noch um unselbstständige Bestandteile eines neuen (verbundenen) Wirtschaftsguts. Ausschlag­gebend ist dabei, ob die eingefügten oder zusammengestellten Gegenstände weiterhin ihre selbstständige Bewertbarkeit behalten.
Aus dem Umstand, dass mehrere Gegenstände einem einheitlichen Zweck dienen, kann für sich noch nicht auf ein einheitliches Wirtschaftsgut geschlossen werden. Zwar dienen die Biogasanlage und das Blockheizkraftwerk dem gemeinsamen Zweck der Gewinnerzielung durch die Erzeugung, die Nutzung und den Vertrieb von regenerativen Energien, wie es dem Unternehmensgegenstand entspricht.
Aber das FG sah im Streitfall die Zwecke der Biogasanlage und des Blockheizkraftwerks differenziert. So ist der Zweck der Biogasanlage zunächst, aus Biomasse Biogas zu produzieren. Demgegenüber ist der Zweck des Blockheizkraftwerks, aus Biogas Strom und Wärme zu erzeugen.
Dass insoweit von unterschiedlichen Zwecken der Wirtschaftsgüter ausgegangen werden kann, zeigt sich auch daran, dass im Streitfall eine Biogasleitung in den nahegelegten Ort gelegt worden ist, um dort das mit der Biogasanlage produzierte Biogas in Zukunft ggf. auch anderweitig als durch Verstromung durch das eigene Blockheizkraftwerk zu vermarkten. Außerdem war gerichtsbekannt, dass auch in anderen Fällen das mithilfe von Biogasanlagen produzierte Gas als solches – ggf. nach Umwandlung in Flüssiggas – verkauft wird.
Vor diesem Hintergrund war daher nicht zwingend von einem einheitlichen Zweck von Biogasanlage und Blockheizkraftwerk auszugehen. Außerdem – so das FG – wäre in einem einheitlichen Zweck auch lediglich ein Indiz für ein einheitliches Wirtschaftsgut zu sehen.