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Hat die zuständige Gemeindebehörde eine „Bescheinigung gemäß § 7h EStG “ ausgestellt, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen.

Das gilt jedoch nicht, wenn die Bescheinigung förmlich zurückgenommen oder widerrufen wird oder wenn die Bescheinigung nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig und deshalb unwirksam ist.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet belegenen Mehrfamilienhauses. Dieses Haus wurde in 2006 und 2007 saniert und modernisiert. Die Bauarbeiten erfolgten freiwillig, d. h., sie beruhten auf keinem Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Abzug von 9 % der angefallenen Herstellungskosten gem. § 7h EStG als Sonder-AfA. Dazu legten sie dem FA eine von dem Bürgermeister der Gemeinde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG“ vor. Diese bescheinigte, dass an dem Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i. S. d. § 177 Baugesetzbuch (BauGB)“ durchgeführt wurden. Außerdem wurde darin bescheinigt, dass eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu den o. g. Maßnahmen nicht vorliege. Angaben zur Höhe der Herstellungskosten enthielt die Bescheinigung nicht.

Das FA lehnte die begehrte erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG mit der Begründung ab, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht vor. Während des sich anschließenden Einspruchsverfahrens remonstrierte das FA gegen die für rechtswidrig erachtete Bescheinigung der Stadt. Diese nahm sie daraufhin zurück. Das FA wies daraufhin den Einspruch als unbegründet zurück.

Das sich anschließende Klageverfahren wurde vom FG zunächst ausgesetzt, weil sich die Steuerpflichtigen darüber hinaus mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen die Rücknahme der Bescheinigung wandten. Mit rechtskräftigem Urteil des VG wurde der Klage stattgegeben und der Rücknahmebescheid der Stadt aufgehoben. Daraufhin wies das FG die Klage mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG seien nicht durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied jedoch, dass die Bescheinigung der Stadt für die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG Bindungswirkung entfaltet. Denn eine Bescheinigung ist bindend, und zwar unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit. Hat die Bescheinigungsbehörde eine bindende Entscheidung über eine der in § 7h Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen getroffen, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Bescheinigung von der Bescheinigungsbehörde förmlich zurückgenommen oder widerrufen worden oder nach § 44 VwVfG nichtig und deshalb unwirksam wäre.

Besteht dagegen eine wirksame Bescheinigung, entfaltet diese die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids.

Fundstelle
* BFH 17.4.18, IX R 27/17