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Eine begünstigte Investition i. S. des § 7g EStG liegt auch dann vor, wenn bei einer Personengesellschaft der Investitionsabzugsbetrag vom Gesamthandsgewinn abgezogen wurde und die geplante Investition später (innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums) von einem ihrer Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird. Der in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag ist im Wirtschaftsjahr der Anschaffung dem Sonderbetriebsgewinn außerbilanziell hinzuzurechnen.

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Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob ein im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft nach § 7g EStG gebildeter Investitionsabzugsbetrag gewinnerhöhend aufzulösen ist, wenn die Investition nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter getätigt wird. Nach Auffassung des FA ist dann, wenn ein Investitionsabzugsbetrag im Gesamthandsvermögen gebildet wurde, eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht nach § 7g EStG begünstigt.

Entscheidung

Der BFH entschied jedoch, dass bei Personengesellschaften Investitionsabzugsbeträge sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters vorgenommen werden können.

Im Streitfall wurde im Wirtschaftsjahr der Anschaffung der Wirtschaftsgüter jeweils ein Betrag in Höhe des in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrags dem Sonderbilanzgewinn eines Mitgesellschafters hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung erfolgte daher zu Recht.

Der BFH stellte klar, dass es im Bereich des Investitionsabzugs für die Prüfung, inwieweit eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für die der Abzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, ohne Bedeutung ist, ob im Bereich des Gesamthands- oder des Sonderbetriebsvermögens investiert wurde. Denn § 7g Abs. 1 EStG verlangt nur, dass die Personengesellschaft ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens künftig anschafft oder herstellt.

An keiner Stelle der gesetzlichen Vorschrift wird sie jedoch dazu verpflichtet, bereits bei Antragstellung festzulegen, ob die Investition von der Gesamthand oder einem Gesellschafter finanziert werden wird.

Dem Gesetzeswortlaut ist daher auch dann genügt, wenn das Wirtschaftsgut entgegen dem ursprünglichen Antrag der Personengesellschaft nicht im Gesamthandsvermögen angeschafft, sondern von einem Gesellschafter in dessen Sonderbetriebsvermögen erworben wird.

Fundstelle
BFH 15.11.17, VI R 44/16