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Das FG München hat entschieden, dass die alsbaldige Einbringung des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens in eine GbR zu Buchwerten der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags durch den Einzelunternehmer nicht entgegensteht.

Wird ein Einzelunternehmen zu Buchwerten in eine GbR eingebracht, ist ein Investitionsabzugsbetrag auch dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Investition erst von dem Betriebsübernehmer durchgeführt werden kann. Denn es entspricht sowohl dem Förderzweck des § 7g EStG als auch dem Zweck der Buchwertverknüpfung, dem Inhaber eines Einzelunternehmens einen Investitionsabzugsbetrag zu gewähren, wenn die beabsichtigte Investition erst von der Personengesellschaft, in die ein Einzelunternehmen zu Buchwerten gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen eingebracht wurde, durchgeführt werden kann.

Fundstelle
FG München 27.6.19, 11 K 3048/18, Rev. BFH VIII R 22/19